Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 5

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/802 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1600;  1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 5 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff PHMB  (1600;  1.8) (CAS-Nr. 27083-27-8 und 32289-58-0) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 5 (Trinkwasser) genehmigt. Für diese Produktart wurden bei den zur Bewertung des Risikos für die Umwelt untersuchten Szenarien unannehmbare Risiken ermittelt.
  • Nach dem 11.05.2018 dürfen Biozidprodukte der Produktart 5, die als Wirkstoff PHMB (1600;  1.8) enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

  Der Beschluss tritt am 31.05.2017 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/802


11.05.2017
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