Aktuelles zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen

vom 28.06.2023


CLP-Verordnung (Neue Gefahrenklassen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang I der CLP-Verordnung werden Abschnitte für folgende Gefahrenklassen aufgenommen:
    • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
    • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
    • Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (PBT- und vPvB-Eigenschaften)
    • Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (PMT- und vPvM-Eigenschaften)
  • Hinsichtlich der neuen Gefahrenklassen werden die Einstufungskriterien, die Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie die Kennzeichnungsanforderungen festgelegt.
  • Für die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften der neuen Gefahrenklassen gelten folgende Termine:
    • Stoffe, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, sind spätestens ab dem 01.05.2025 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.
    • Stoffe, die vor dem 01.05.2025 in Verkehr gebracht wurden, sind spätestens ab dem 01.11.2026 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen (weitere Übergangsfrist von 18 Monaten).
    • Gemische, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, sind spätestens ab dem 01.05.2026 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.
    • Gemische, die vor dem 01.05.2026 in Verkehr gebracht wurden, sind spätestens ab dem 01.05.2028 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen (weitere Übergangsfrist von 24 Monaten).
    • Lieferanten können die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften bereits vor dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Verpflichtungen gelten, freiwillig anwenden.
  • Für die EUH-Sätze zur Kennzeichnung der PBT- und vPvB-Eigenschaften sowie zur Kennzeichnung der PMT- und vPvM-Eigenschaften werden Vorrangregeln festgelegt.
  • In Anhang II der CLP-Verordnung werden die Kriterien der Anwendung des EUH210 (“Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.”) hinsichtlich endokriner Disruptoren erweitert.
  • Die Änderungen gelten ab dem 23.11.2023. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
    [Mit der Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/692 wird der Geltungsbeginn auf den 01.12.2023 festgelegt.]

Die Verordnung ist am 20.04.2023 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2023/707


REACH (1/3) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/923 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für das Inverkehrbringen und für die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in PVC wird der Grenzwert 0,1 Gew.-% Blei festgelegt.
  • Die Bestimmungen gelten bis zum 28.05.2025 nicht für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten.
  • Für bestimmte PVC-Erzeugnisse aus rückgewonnenem Hart-PVC ist eine Ausnahme festgelegt. Dabei wird der zulässige Grenzwert für die Bleikonzentration von 2 Gew.-% auf 1,5 Gew.-% gesenkt.
  • PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, müssen gekennzeichnet werden, wenn sie Blei in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten.
  • Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die aufgrund ihres Gehalts an rückgewonnenem PVC unter die Ausnahmeregelungen fallen, müssen in der Lage sein, durch Belege nachzuweisen, dass das Material aus der Rückgewinnung stammt.
  • Die Bestimmungen gelten nicht
    • für PVC-Siliziumdioxid-Separatoren in Bleibatterien für einen Zeitraum von zehn Jahren,
    • für Erzeugnisse, für die bereits die REACH-Verordnung oder andere Rechtsvorschriften der Union gelten, in denen der Bleigehalt von PVC geregelt ist sowie
    • für PVC-Erzeugnisse, die bis zum 28.11.2024 in Verkehr gebracht werden.

Die Verordnung ist am 28.05.2023 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2023/923 (Änderung Anhang XVII REACH)


REACH (2/3) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/1132 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die mit der 18. ATP zur CLP-Verordnung in den Anhang VI CLP aufgenommenen CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B werden in die Anlagen 1 bis 6 des Anhang XVII REACH aufgenommen.
  • Bei einer Reihe von Gruppeneinträgen wird klargestellt, dass sich der Vermerk auf den Anhang VI der CLP-Verordnung bezieht.

Die Verordnung tritt am 29.06.2023 in Kraft und gilt für die aufgenommenen CMR-Stoffe der 18. ATP zur CLP-Verordnung ab dem 01.12.2023 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2023/1132 (Änderung Anhang XVII REACH)


REACH (3/3) (SVHC)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 14.06.2023 die Aufnahme der folgenden Stoffe in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:

CAS-Nr. Bezeichnung
75980-60-8 Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid
80-07-9 Bis(4-chlorphenyl)sulphon

Damit enthält die Kandidatenliste derzeit 235 Einträge. Die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ist der erste Schritt im REACH-Zulassungsverfahren. Für Unternehmen gibt es sofortige Verpflichtungen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen. Die Liste kann auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im XML- oder CSV-Format heruntergeladen werden.

https://echa.europa.eu/de/-/echa-adds-two-hazardous-chemicals-to-candidate-list
http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table


POP-Verordnung (1/3)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/2291 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) in Bezug auf Hexachlorbenzol veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen mit Hexachlorbenzol wird ein Grenzwert von 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) festgelegt.

Die Verordnung ist am 13.12.2022 in Kraft gereten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2022/2291 (Änderung der POP-Verordnung)


POP-Verordnung (2/3)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/2400 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Mit den Änderungen werden internationale Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe umgesetzt.
  • Folgende Stoffe und Stoffgruppen werden in die Anhänge IV und V der POP-Verordnung aufgenommen:
    • Pentachlorphenol
    • Dicofol
    • Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
    • Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen
  • Für folgende Stoffe und Stoffgruppen werden die Konzentrationsgrenzwerte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst:
    • Summe der Konzentrationen bestimmter polybromierter Diphenylether
    • Hexabromcyclododecan
    • Kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP)
    • polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
  • Bestimmte dioxinähnlichen PCB-Kongenere (dl-PCB) werden in den bestehenden Gruppeneintrag für PCDD/PCDF aufgenommen.

Die Verordnung ist am 29.12.2022 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2022/2400 (Änderung der POP-Verordnung)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2400 (Berichtigung der Änderung der POP-Verordnung)


POP-Verordnung (3/3)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/866 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der bisher geltende spezifische Grenzwert von 1 mg/kg für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen durch PFOA und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) wird gestrichen, da bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der von der POP-Verordnung festgelegte allgemeine Grenzwert von 0,025 mg/kg eingehalten werden kann. Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen in PTFE-Mikropulvern ausschließlich zum Zweck des Transports und der Behandlung von PTFE-Mikropulvern zur Verringerung der PFOA-Konzentration, wird der bisher geltende Grenzwert von 1 mg/kg jedoch beibehalten.
  • Die spezifische Ausnahme für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen bei der Herstellung von PTFE und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung mehrerer Produkte ist nicht mehr erforderlich und wird gestrichen.

Die Verordnung ist am 18.05.2023 in Kraft gereten und gilt ab dem 18.08.2023 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2023/866 (Änderung der POP-Verordnung)


Biozide (1/5) (Prüfprogramm)

Im Amtsblatt der EU wurde eine Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Berichtigung von Artikel 15 (Für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht kommende Kombination von Stoff und Produktart) der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014

Berichtigung der Verordnung (EU) 1062/2014


Biozide (2/5) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1078 und 2023/1079 zur Genehmigung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Folgende Wirkstoffe werden zur Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
    CAS-Nr. Bezeichnung Produktart(en) Datum der Genehmigung
    Aus Sauerstoff erzeugtes Ozon 2, 4, 5 und 11 01.07.2024
    78617-58-0 (13Z)-Hexadec-13-en-11-in-1-yl-acetat 19 01.06.2023
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigungen sind auf 10 Jahre befristet.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1078
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1079


Biozide (3/5) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/2298, 2023/460, 2023/1085, 2023/1086, 2023/1087 und 2023/1088 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von bestimmten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe gestellt.
    CAS-Nr. Wirkstoff Produktart Ablaufdatum
    verschoben auf
    60207-90-1 Propiconazol 8 31.12.2023
    138261-41-3 Imidacloprid 18 31.12.2025
      Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 18 31.03.2026
    240494-71-7 Metofluthrin 18 31.10.2024
    91465-08-6 Lambda-Cyhalothrin 18 31.03.2026
    52918-63-5 Deltamethrin 18 31.03.2026

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2298
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/460
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1085
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1086
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1087
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1088


Biozide (4/5) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/2325, 2022/2326, 2022/2327, 2022/2570, 2023/459 und 2023/1097 zur Nichtgenehmigung von bestimmten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Folgende Wirkstoffe werden nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
    CAS-Nr. Bezeichnung Produktart(en) Veröffentlichung
    2634-33-5 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on 10 28.11.2022
    240494-71-7 Epsilon-metofluthrin 19 28.11.2022
    127-52-6 Chloramin B 2, 3, 4 und 5 28.11.2022
    7761-88-8 Silbernitrat 7 23.12.2022
    10222-01-2 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) 4 03.03.2023
    420-04-2 Cyanamid 3 und 18 06.06.2023
  • 12 Monate nach Veröffentlichung dürfen Biozidprodukte der entsprechenden Produktarten, die einen solchen Wirkstoff enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden..

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2325
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2326
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2327
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2570
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/459
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097


Biozide (5/5) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/458 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Veröffentlichung von 8 Wirkstoffen, die für die jeweils angegebenen Produktarten nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.
  • Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.
  • Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen. Für einige Kombinationen von Wirkstoff und Produktart wurde keine Notifizierung vorgelegt, oder eine Notifizierung wurde abgelehnt.

Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 dürfen Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, bezüglich der betreffenden Produktarten nach dem 03.03.2024 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/458 (Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe)


Gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)

Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie (EU) 2023/171 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für die Verwendung von sechswertigem Chrom als Korrosionsschutzmittel im Arbeitsmedium des geschlossenen Kreislaufs aus Kohlenstoffstahl von Gasabsorptionswärmepumpen wird eine befristete Ausnahme gewährt.

Die Bestimmungen müssen bis zum 31.08.2023 in nationales Recht umgesetzt werden.

Richtlinie (EU) 2023/171


Prüfmethoden

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/464 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 wird eine Tabelle aufgenommen, in der eine umfassende Liste der internationalen Prüfmethoden mit Fundstelle aufgeführt ist.
  • Die umfassenden Beschreibungen der Prüfmethoden im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, die nicht mehr der neuesten Version einer internationalen Prüfmethode entsprechen, werden gestrichen.
  • Bestimmte aufgeführte Prüfmethoden werden nicht mehr als geeignet angesehen, um neue Informationen gemäß der REACH-Verordnung zu gewinnen, und werden gestrichen.

Die Verordnung ist am 26.03.2023 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2023/464


Gefahrstoff-Ratgeber

SimmChem Software hat den zusammen mit dem Haus der Technik herausgegebenen Gefahrstoff-Ratgeber überarbeitet. Die neue Fassung berücksichtigt die Änderungen der Verordnung (EU) 2023/707 (Neue Gefahrenklassen). Mit einem frankierten Rückumschlag (mindestens C5 / DIN A5 frankiert mit 1,60 EUR) können bis zu 10 Exemplare des Faltblattes kostenlos bei SimmChem Software bezogen werden.

Gefahrstoff-Ratgeber


Einstufungssoftware SCHEK

Die Version 2.10.0 der Einstufungssoftware SCHEK wurde freigegeben. Wesentliche Neuerungen sind:

  • Aufnahme von Stoffen in die REACH-Kandidatenliste
  • diverse Genehmigungen und Nichtgenehmigungen biozider Wirkstoffe
  • Bekanntmachungen von Stoffeinstufungen gemäß AwSV
  • Ausgabe von Berücksichtigungsgrenzwerten der Einstufung

Für Testzwecke wird eine kostenlose Demoversion bereitgestellt.

https://simmchem.com/produkte/schek/


Gefahrstoff-Software


Einstufungssoftware SCHEK

SCHEK wird von Produzenten und Händlern im Bereich der chemischen Industrie zur gefahrstoffrechtlichen Auswertung ihrer Produkte sowie von Überwachungsbehörden eingesetzt. SCHEK bewertet Stoffe und Gemische hinsichtlich der Belange des Inverkehrbringens (Verbote, Beschränkungen, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung) und wendet die relevanten Bestimmungen weitgehend automatisiert an.

https://simmchem.com/produkte/schek/


Sicherheitsdatenblattgenerator EGSIDA

Mit dem System können Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH- und CLP-Verordnung erstellt, verwaltet und in den EU-Amtssprachen ausgedruckt werden. Eine Palette von Zusatzmodulen hilft, gesetzliche Anforderungen wie Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung oder Etikettierung einfach und kostengünstig umzusetzen.

https://www.eska.eu/gefahrstoffmanagement/egsida-x/


e-SDB - Sicherheitsdatenblätter im Internet

Mit dem e-SDB können Lieferanten einfach und preisgünstig rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter erstellen, diese als PDF- und EDASx-Datei ausgeben und anschließend ihren Kunden zur Verfügung stellen. Das Sicherheitsdatenblatt wird online erstellt. Es ist keine spezielle lokale Software auf dem Rechner erforderlich. Ein Zugang zum Internet ist ausreichend.

https://www.eska.eu/gefahrstoffmanagement/e-sdb/


Gefahrstoffmanagementsystem SoCaL

SoCaL ist ein internetbasiertes Gefahrstoffinformationssystem zur Einstufung und Kennzeichnung, zur Verwaltung gefahrstoff- und gefahrgutrelevanter Daten sowie zur Erstellung entsprechender Dokumente in allen europäischen Sprachen. Darüber hinaus bietet SoCaL Funktionalitäten zu REACH. Die Anbindung an ERP-Systeme wie SAP, Navision, etc. ist möglich.

https://www.kisters.eu/de/arbeitsschutz-compliance/


Seminare, Schulungen


Haus der Technik

In jährlich über 1500 Veranstaltungen spiegelt sich die mehr als 75jährige Erfahrung des überregional tätigen und gemeinnützigen Haus der Technik e.V. wider. Das Haus der Technik arbeitet mit einem Stamm von über 5000 namhaften internationalen Referenten zusammen.

Die nächsten Termine:

26.07.2023 - 27.07.2023    GHS/CLP Basisseminar    Cuxhaven
05.09.2023 - 06.09.2023    GHS/CLP Basisseminar    Wolfsburg
12.09.2023 - 14.09.2023    GHS/CLP Aufbau- und Praxisseminar    Wolfsburg
05.12.2023 - 06.12.2023    GHS/CLP Basisseminar    Essen
07.12.2023 - 08.12.2023    Sicherheitsdatenblätter – Auffrischungskurs der Fachkunde    Essen

https://www.hdt.de/


UNITI-Mineralöltechnologie GmbH

Die UNITI-Mineralöltechnologie GmbH ist für die fachliche Betreuung und Beratung der Mitgliedsfirmen der UNITI-Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. zuständig. Darüber hinaus bietet sie als Dienstleister neben spezifischen Lehrgängen für die Mineralöl- und Schmierstoffbranche auch Seminare im Chemikalienrecht zu CLP, GHS, REACH etc. an (eine Teilnahme ist für alle Unternehmen branchenunabhängig möglich)

Die nächsten Termine:

10.10.2023    Auffrischungskurs REACH, CLP und SDB    Webinar
11.10.2023    Refresher Course REACH, CLP and SDS    Webinar
12.12.2023 - 13.12.2023    Praxis-Seminar CLP - Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen    Berlin

http://www.uniti.de/akademie


Veranstaltungen / Webinare


Dresdner Treffpunkt "Neues vom Einfachen Maßnahmen­konzept Gefahrstoffe (EMKG)"

13.09.2023 Online-Veranstaltung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

https://www.baua.de/DE/Angebote/Veranstaltungen/Termine/2023/09.13-Dresdner-Treffpunkt-EMKG.html


Dresdner Treffpunkt "Aktuelles zu Gefahrstoffen"

20.09.2023 Online-Veranstaltung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

https://www.baua.de/DE/Angebote/Veranstaltungen/Termine/2023/09.20-Dresdner-Treffpunkt-Gefahrstoffe.html


Webinar: Towards faster regulatory action: ECHA's approach to assessing chemicals in groups

03.10.2023
Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

https://echa.europa.eu/de/-/towards-faster-regulatory-action-echa-s-approach-to-assessing-chemicals-in-groups


Webinar: Poison centre notifications: ensuring compliance for industrial use mixtures

14.11.2023
Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

https://echa.europa.eu/de/-/poison-centre-notifications-ensuring-compliance-for-industrial-use-mixtures


 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bernd Simmchen
SimmChem Software
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