Durchführungsverordnung zur Gewährung einer Ausnahme gemäß Verordnung über fluorierte Treibhausgase
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/33 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 [F-Gas-Verordnung] hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr in Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab dem 01.01.2025 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
- Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 01.01.2025 bis zum 30.06.2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind:
- Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg;
- Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
- Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000kg pro 24 Stunden;
- Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
- Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW;
- Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern
Die Verordnung tritt am 15.01.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Sie gilt ab dem 01.01.2025.
14.01.2025