Der Anwender der folgenden Software bestätigt durch die Installation der Software, dass er von den Lizenzbedingungen von SimmChem Software Kenntnis genommen hat und die Bedingungen in vollem Umfang akzeptiert. * SOFTWARELIZENZVERTRAG * § 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist das Computerprogramm SCHEK. Die Software wertet Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der Bestimmungen des chemikalienrechtlichen Inverkehrbringens aus. Dabei berücksichtigt SCHEK die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Entwicklungen des bundesdeutschen Gefahrstoffrechts sowie die europäischen Rechtsnormen, auf die das nationale Recht Bezug nimmt. Nicht zum Funktionsumfang von SCHEK gehören: - Auswertung von Stoffen und Zubereitungen, die nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen oder vom Anwendungsbereich des Dritten Abschnittes des Chemikaliengesetzes ausgenommen sind; - Auswertung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes; - Auswertung von Schädlingsbekämpfungsmitteln für den Zeitraum vor dem 28.06.2002; - Berücksichtigung der Bestimmungen der Biostoffverordnung zu biologischen Arbeitsstoffen; - Automatisierte Erstellung des Sicherheitsdatenblattes. Das Softwarepaket besteht aus: Software SCHEK § 2 Nutzungsrechte; Lizenzgebühr 1. SimmChem Software räumt dem Anwender das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software SCHEK in der unter § 1 genannten Version im Objectcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. SimmChem Software behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor. 2. Erwirbt der Anwender eine Einzelplatz-Lizenz, ist ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einem Bildschirmarbeitsplatz unzulässig. Wechselt der Anwender die für den Bildschirmarbeitsplatz eingesetzte Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachbenutzung des Programms ermöglicht wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations- Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden. 3. Erwirbt der Anwender eine Mehrplatz-Lizenz (Firmenlizenz), ist der Anwender berechtigt, die Software so zu installieren, dass sie innerhalb seines Betriebes auf mehreren Bildschirmarbeitsplätzen zeitgleich eingesetzt werden kann. Ein Betrieb im Sinne des Abs. 2 umfasst höchstens eine Niederlassung des Anwenders an einem festen Ort. 4. Der Erwerb der Softwarelizenz ist mit Zahlung des Kaufpreises (Lizenzgebühr) abgegolten. § 3 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz 1. Der Anwender darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Speicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. 2. Soweit dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Benutzung der Software notwendig ist, darf der Anwender darüber hinaus eine Sicherungskopie der Software herstellen. Im übrigen ist der Anwender zu Vervielfältigungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software und für die - vollständige oder teilweise - Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs. 3. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. § 4 Dekompilierung und Programmänderungen 1. Eine Änderung der Software durch den Anwender ist unzulässig, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und SimmChem Software mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. 2. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nicht zulässig. 3. Urhebervermerke, Seriennummer sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. § 5 Weitergabe der Software 1. Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und der sonstigen Begleitmaterialien auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich einverstanden. Im Falle der Weitervergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. In Folge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Der Anwender ist im Falle der Weitergabe der Software verpflichtet, SimmChem Software den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers schriftlich mitzuteilen. 2. Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasings geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. 3. Der Anwender darf die Software an Dritte nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzten, insbesondere Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders. § 6 Gewährleistung; Rügepflichten 1. Die Gewährleistungsfrist für Mängel der Software beträgt 12 Monate. 2. Der Anwender hat das Softwarepaket unverzüglich insbesondere in Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet SimmChem Software nur Gewähr, wenn die Mängel SimmChem Software innerhalb von 14 Tagen nach Erwerb der Ware angezeigt werden. Mängel die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. 3. Die Behebung von Mängeln der gelieferten Software geschieht zunächst im Wege der Nacherfüllung und zwar je nach Wahl von SimmChem Software entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Wenn SimmChem Software die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Anwender die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Anwender nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. 4. SimmChem Software weist darauf hin, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Zur Gewährleistung ist SimmChem Software nur verpflichtet, wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder Fehler aufweist, die die Eignung der Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen, oder wenn die Software nicht die bei gleichartiger Software übliche Beschaffenheit aufweist, die der Anwender nach Art der Software erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB). § 7 Haftung 1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SimmChem Software nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall wird die Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Software-Überlassung typischerweise gerechnet werden muss. 2. Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von SimmChem Software auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbeschränkung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters von SimmChem Software gilt. 3. Die Haftung für Personenschäden bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz). § 8 Eigentumsvorbehalt 1. SimmChem Software behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder auch später entstehender Forderungen aus dem in § 2 Abs. 4 genannten Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. 2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer erheblichen Verletzung der Sorgfaltspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentums nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SimmChem Software teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit. 3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch SimmChem Software erlischt das Recht zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden. § 9 Kollision mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sofern der Anwender Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die Regelungen dieses Vertrages und die AGB des Anwenders inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelreglungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die AGB des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Vertragsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Vertragsbedingungen Regelungen, die in den AGB des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen. § 10 Schriftform Sämtliche Vereinbarungen die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von SimmChem Software erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn SimmChem Software hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt. § 11 Schlussbestimmungen 1. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages. 3. Für sämtliche Streitigkeiten die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses entstehen, wird, sofern beide Parteien Vollkaufleute sind, Berlin vereinbart. SimmChem Software Februar 2018