Aktuelles zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen
vom 23.01.2025
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CLP-Verordnung (1/4) (22. ATP)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2564 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung]
hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
bestimmter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3
geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und
Kennzeichnungen anzupassen.
- Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Aufnahme von Kupfer [spezifische Oberfläche > 0,67 mm2
mg], Silber in verschiedenen Formen und 1H-Benzotriazol
- Änderungen der Einträge für bestimmte Borverbindungen,
n-Hexan, Formaldehyd, Ameisensäure und Peressigsäure
- Die Änderungen gelten ab dem 01.05.2026. Sie können
freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die Verordnung ist am 20.10.2024 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2024/2564 (22. ATP zur CLP-Verordnung)
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CLP-Verordnung (2/4) (Revision)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die Kennzeichnungsvorschriften werden konkretisiert
hinsichtlich Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe
sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
- Faltetiketten dürfen vorbehaltlos eingesetzt werden, wobei
klare Anforderungen an ihre Gestaltung aufgestellt werden.
- Es werden Regeln für die digitale Kennzeichnung
eingeführt.
- Die Vorschriften für unverpackte Stoffe und Gemische
werden erheblich ausgeweitet hinsichtlich der Abgabe an
Tankstellen und über Nachfüllstationen.
- Zur besseren Einhaltung und Durchsetzung der
CLP-Verordnung beim Online-Handel werden besondere Anforderungen
an Online-Verkäufe eingeführt. Bei Fernabsatzangeboten müssen alle
Kennzeichnungselemente angegeben werden. Zudem werden die
Verpflichtungen hinsichtlich der Werbung geändert.
- Die Vorschriften zur Meldung in das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis werden geändert, um die Qualität des
Verzeichnisses zu verbessern.
- In bestimmten Situationen sind Händler von Gemischen
verpflichtet, für die Übermittlung von Informationen im
Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung
(PCN-Mitteilung) zu sorgen.
- Die Einstufung von komplexen Stoffen (sogenannten MOCS)
wird explizit geregelt. Für Pflanzenextrakte, einschließlich
ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische
Ausnahmeregelung.
- In der Regel sind die neuen Vorschriften spätestens zum
01.07.2026 anzuwenden. Davon abweichend sind die geänderten
Vorschriften zur Aufmachung der Kennzeichnung spätestens zum
01.01.2027 anzuwenden. Stoffe und Gemische, die zum jeweiligen
Anwendungstermin bereits in Verkehr gebracht sind, müssen für
weitere zwei Jahre nicht den geänderten Vorschriften entsprechen
(Abverkaufsfrist).
Die Verordnung ist am 20.12.2024 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2024/2865 (Revision der CLP-Verordnung)
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CLP-Verordnung (3/4) (Berichtigungen)
Im Amtsblatt der EU wurden Berichtigungen der CLP-Verordnung
sowie zwei Berichtigungen der Verordnung (EU) 2023/707 [Neue
Gefahrenklassen] veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- In Anhang II Teil 2 der CLP-Verordnung wird Abschnitt 2.4
(Isocyanathaltige Gemische) berichtigt.
- Der deutsche Wortlaut des EUH441 wird berichtigt.
- Für die Gefahrenklasse "Persistente, mobile und toxische
Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften"
werden die Übergangsregelungen für Gemische berichtigt.
Berichtigung
2024/90811 vom 13.12.2024 (Berichtigung der CLP-Verordnung)
Berichtigung
2024/90724 vom 18.11.2024 (Berichtigung der Verordnung (EU)
2023/707 [Neue Gefahrenklassen]) Berichtigung
2025/90041 vom 16.01.2025 (Berichtigung der Verordnung (EU)
2023/707 [Neue Gefahrenklassen])
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CLP-Verordnung (4/4) (Leitlinien)
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Leitlinien
zur Anwendung der CLP-Kriterien überarbeitet. Wesentliche Inhalte
sind:
- Aufteilung der Leitlinien in
- Guidance Series Overview
- Part 1: General Principles for Classification and
Labelling
- Part 2: Physical Hazards
- Part 3: Health Hazards
- Part 4: Environmental Hazards and Part 5: Additional
Hazards
- Aktualisierungen in Part 2: Physical Hazards
- Anpassung an die 12. ATP zur CLP-Verordnung
- Aktualisierung von Prüfmethoden und Klarstellungen zur
Vergleichbarkeit zwischen EU- und UN-Methoden
- Aufnahme eines Abschnitts 2.17: DESENSITISED EXPLOSIVES
- Aktualisierungen in Part 3: Health Hazards
- Aufnahme eines Abschnitts 3.11: ENDOCRINE DISRUPTION FOR
HUMAN HEALTH
- Part 4: Environmental Hazards and Part 5: Additional
Hazards
- Aufnahme eines Abschnitts 4.2: ENDOCRINE DISRUPTION FOR
THE ENVIRONMENT
- Aufnahme eines Abschnitts 4.3: PERSISTENT,
BIOACCUMULATIVE AND TOXIC OR VERY PERSISTENT, VERY
BIOACCUMULATIVE (PBT/VPVB) AND PERSISTENT, MOBILE AND TOXIC OR
VERY PERSISTENT, VERY MOBILE (PMT/VPVM) PROPERTIES
Guidance
on the Application of the CLP Criteria - Guidance Series Overview
(Version 1.0) Guidance
on the Application of the CLP Criteria - Part 1: General
Principles for Classification and Labelling (Version 5.0)
Guidance
on the Application of the CLP Criteria - Part 2: Physical Hazards
(Version 4.0) Guidance
on the Application of the CLP Criteria - Part 3: Health Hazards
(Version 5.0) Guidance
on the Application of the CLP Criteria - Part 4: Environmental
hazards and Part 5: Additional Hazards (Version 4.0)
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REACH (1/3) (Beschränkungen)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2462 zur
Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH]
hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und
PFHxA-verwandter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter
Stoffe (Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu
PFHxA abgebaut oder in PFHxA umgewandelt werden) wird in Bezug auf
bestimmte Verwendungen gezielt beschränkt.
- Für die einzelnen Verwendungen werden spezifische
Übergangszeiträume festgelegt.
- Als Konzentrationsgrenzwerte werden 25 ppb für die Summe
der PFHxA und ihrer Salze sowie 1000 ppb für die Summe der
PFHxA-verwandten Stoffe festgelegt.
- Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
Die Verordnung ist am 10.10.2024 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Zudem wurde eine Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2462
[Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich
Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter
Stoffe] veröffentlicht.
Verordnung
(EU) 2024/2462 (Änderung Anhang XVII REACH)
Berichtigung 2024/90703 (Berichtigung der Verordnung (EU)
2024/2462)
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REACH (2/3) (Beschränkungen)
Im Amtsblatt der EU wurde eine Berichtigung der Verordnung
(EU) 2024/1328 [Änderung von Anhang XVII REACH betreffend
Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“), Decamethylcyclopentasiloxan
(„D5“) und Dodecamethylcyclohexasiloxan („D6“)] veröffentlicht.
Berichtigung
2024/90569 (Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1328)
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REACH (3/3) (SVHC)
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 07.11.2024
die Aufnahme des folgenden Stoffes in die Kandidatenliste gemäß
Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:
CAS-Nr. |
Bezeichnung |
115-86-6 |
Triphenylphosphat |
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 21.01.2025
die Aufnahme der folgenden Stoffe in die Kandidatenliste gemäß
Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:
CAS-Nr. |
Bezeichnung |
192268-65-8 |
Reaktionsmasse von: Triphenylthiophosphat und tertiären
butylierten Phenylderivaten |
338-83-0 |
Perfluamin |
107-51-7 |
Octamethyltrisiloxan |
597-82-0 |
O,O,O-Triphenylphosphorothioat |
2156592-54-8 |
6-[(C10-C13)-Alkyl-(verzweigt,
ungesättigt)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexansäure |
Damit enthält die Kandidatenliste derzeit 247 Einträge. Die
Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ist der erste Schritt
im REACH-Zulassungsverfahren. Für Unternehmen gibt es sofortige
Verpflichtungen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste
aufgeführten Stoffen. Die Liste kann auf der Internetseite der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im XML- oder CSV-Format
heruntergeladen werden.
Liste
der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders
besorgniserregenden Stoffe
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POP-Verordnung (1/2)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2555 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische
Schadstoffe (POP-Verordnung) in Bezug auf Hexabromcyclododecan
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- In Anhang I Teil A der POP-Verordnung werden die
spezifischen Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen
durch Hexabromcyclododecan neu festgelegt.
Die Verordnung ist am 17.10.2024 in Kraft gereten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2024/2555 (Änderung der POP-Verordnung)
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POP-Verordnung (2/2)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2570 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische
Schadstoffe (POP-Verordnung) in Bezug auf Methoxychlor
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Mit den Änderungen werden internationale Verpflichtungen
aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische
Schadstoffe umgesetzt
- Der Stoff Methoxychlor wird in Anhang I Teil A der
POP-Verordnung aufgenommen.
- Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen mit
Methoxychlor wird ein Grenzwert von 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%)
festgelegt.
Die Verordnung ist am 17.10.2024 in Kraft gereten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2024/2570 (Änderung der POP-Verordnung)
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Prüfmethoden
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2492 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Anpassung der
Prüfmethoden an den technischen Fortschritt veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- Um die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu aktualisieren
werden im Anhang folgende Änderungen vorgenommen:
- Aufnahme einer neuen Prüfmethode für grundlegende
physikalisch-chemische Eigenschaften
- Die überholten Fassungen der vollständigen
Beschreibungen der Prüfmethoden aus den Teilen B und C des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 werden gestrichen.
- Die Auflistung der Prüfmethoden für
physikalisch-chemische Eigenschaften in Teil 0 Tabelle 1 des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 werden umstrukturiert
und es werden einschlägige Prüfmethoden darin aufgenommen.
Die Verordnung ist am 14.10.2024 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2024/2492
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Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/3199 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinsichtlich der
Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien wird geändert, um Beschlüsse der
Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens
sowie Rechtsvorschriften, die gemäß der
Pflanzenschutzmittelverordnung, gemäß der Biozid-Verordnung, gemäß
der REACH-Verordnung und gemäß der POP-Verordnung erlassen wurden,
zu berücksichtigen.
Die Verordnung ist am 20.01.2025 in Kraft und gilt ab dem
01.03.2025 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2024/3199
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Biozide (1/4) (Wirkstoffgenehmigung)
Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsverordnungen (EU)
2024/2576, 2024/2635 und 2024/2964 zur Genehmigung von Wirkstoffen
zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche
Inhalte sind:
- Folgende Wirkstoffe werden zur Verwendung in
Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
CAS-Nr. |
Bezeichnung |
Produktart(en) |
Datum der Genehmigung |
23031-36-9 |
2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl
2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat
("Prallethrin") |
18 |
01.03.2026 |
130328-20-0 |
Silber-Zink-Zeolith |
2, 7 und 9 |
01.03.2026 |
214710-34-6 |
Polymeres Betain |
8 |
01.06.2026 |
- Polymeres Betain gilt als zu ersetzender Stoff
(Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen
bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende
Bewertung.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch
vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde
zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den
Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung
eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden
Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen
geknüpft.
- Die Genehmigungen sind auf 10 Jahre befristet.
Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2576 Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2635 Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2964
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Biozide (2/4) (Wirkstoffgenehmigung)
Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU)
2024/2410, 2024/2411, 2024/2416, 2024/2417, 2024/2421, 2024/2460,
2024/2930, 2024/2945 und 2024/2950 zur Verschiebung des
Ablaufdatums der Genehmigung von bestimmten Wirkstoffen zur
Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte
sind:
- Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der
Wirkstoffe gestellt.
CAS-Nr. |
Wirkstoff |
Produktart |
Ablaufdatum verschoben auf
|
165252-70-0 |
Dinotefuran |
18 |
30.11.2025 |
7173-51-5 |
Didecyldimethylammoniumchlorid |
8 |
31.07.2027 |
95737-68-1 |
Pyriproxyfen |
18 |
31.07.2027 |
68424-85-1 |
Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid
|
8 |
31.07.2027 |
50-00-0 |
Formaldehyd |
2 und 3 |
31.07.2027 |
240494-71-7 |
Metofluthrin |
18 |
30.04.2026 |
533-74-4 |
Dazomet |
8 |
31.07.2026 |
122454-29-9 |
Tralopyril |
21 |
30.09.2027 |
134-62-3 |
N,N-Diethyl-meta-toluamid |
19 |
31.01.2027 |
Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2410 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2411 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2416 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2417 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2421 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2460 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2930 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2945 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2950
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Biozide (3/4) (Wirkstoffgenehmigung)
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU)
2024/2402 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid
zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 sowie
der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401 zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2101 zur Verschiebung des
Ablaufdatums der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in
Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Sulfurylfluorid wurde in Anhang I der
Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der
Produktarten 8 und 18 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
- Zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101
wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur
Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 auf den
31. Dezember 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die
Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung bleibt.
- Der Antragsteller hat die von der bewertenden zuständigen
Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Informationen und Daten
nicht vorgelegt.
- Die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in
Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 wird nicht erneuert.
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 wird aufgehoben.
Die Beschlüsse sind am 02.10.2024 in Kraft getreten.
Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2402 Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2401
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Biozide (4/4) (Wirkstoffgenehmigung)
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU)
2024/2948 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung)
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Folgende Wirkstoffe werden nicht zur Verwendung in
Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
CAS-Nr. |
Bezeichnung |
Produktart(en) |
|
Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als
Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit
Primärpartikeln in Nanogröße) |
9 |
20018-09-1 |
p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol |
6, 7, 9 und 10 |
- 12 Monate nach Veröffentlichung dürfen Biozidprodukte der
entsprechenden Produktarten, die einen solchen Wirkstoff
enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Durchführungsbeschluss
(EU) 2024/2948
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F-Gas-Verordnung (1/2)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2473 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573
[F-Gas-Verordnung] hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal
und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Hinsichtlich des elektronischen Systems für die Verwaltung
des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und
Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf
fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Portal) werden die Anforderungen
an Unternehmen für die Registrierung festgelegt.
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661, die bisher die
Anforderungen für die Unternehmen geregelt hat, wird aufgehoben.
Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 gelten als
Verweise auf die Verordnung (EU) 2024/2473 nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle im Anhang.
Die Verordnung ist am 10.10.2024 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2024/2473
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F-Gas-Verordnung (2/2)
Im Amtsblatt der EU wurden die Verordnung (EU) 2024/3120,
2024/3122 und 2025/33 zur Gewährung von Ausnahmen gemäß der
Verordnung (EU) 2024/573 [F-Gas-Verordnung] hinsichtlich der
Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial
(GWP) von 150 oder mehr veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist
das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit
Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP
von 150 oder mehr enthalten, ab dem 01.01.2025 verboten, außer
wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort
erforderlich ist.
- Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU)
2024/573 wird das Inverkehrbringen
- von mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 °C),
die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr
enthalten, vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2028 genehmigt
- von Bluttransportboxen und
Blutplasma-Kontaktschockfrostern, die fluorierte Treibhausgase
mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 01.01.2025 bis
zum 31.12.2026 genehmigt
- der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen,
die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr
enthalten, vom 01.01.2025 bis zum 30.06.2026 genehmigt:
- Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von
25 kg bis 100 kg;
- Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes
Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
- Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg
bis 2 000kg pro 24 Stunden;
- Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von
Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
- Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2
kW;
- Slush- und Softeismaschinen mit einer
Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern
sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
gekennzeichnet sind
Verordnung (EU) 2024/3120
Verordnung (EU) 2024/3122
Verordnung (EU) 2025/33
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Gefahrstoffverordnung
Im BGBl. 2024 Teil I Nr. 384 wurde die Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer
Arbeitschutzverordnungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte
hinsichtlich der Gefahrstoffverordnung sind:
- Die Regelungen zu Tätigkeiten mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B werden risikobasiert
ausgestaltet.
- Die bestehenden Regelungen zu Asbest werden ebenfalls an
das Risikokonzept angepasst und zugleich zusammengefasst und
aktualisiert.
- In Anhang II (Besondere Herstellungs- und
Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse) wird
- Eintrag Nummer 3 für Pentachlorphenol und seine
Verbindungen gestrichen, da für diese Verbindungen bereits
entsprechende Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen in der
Verordnung (EU) 2019/1021 [POP-Verordnung] bestehen.
- Eintrag Nummer 5 für Biopersistente Fasern an
entsprechende Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung
angepasst.
Die Verordnung ist am 05.12.2024 in Kraft getreten.
Verordnungstext
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Gefahrstoff-Ratgeber
SimmChem Software hat den zusammen mit dem Haus der Technik
herausgegebenen Gefahrstoff-Ratgeber überarbeitet. Die neue Fassung
berücksichtigt die Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/707 (Neue
Gefahrenklassen) sowie die Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2865
(CLP-Revision). Mit einem frankierten Rückumschlag (mindestens C5 /
DIN A5 frankiert mit 1,80 EUR) können bis zu 10 Exemplare des
Faltblattes kostenlos bei SimmChem Software bezogen werden.
Gefahrstoff-Ratgeber
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Einstufungssoftware SCHEK Die Version 2.11.1 der
Einstufungssoftware SCHEK wurde freigegeben. Wesentliche Neuerungen
sind:
- optionale Anwendung der 22. ATP zur CLP-Verordnung
- optionale Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2865
[CLP-Revision] hinsichtlich Nennung von Stoffen auf dem
Kennzeichnungsetikett
- Änderungen hinsichtlich Beschränkungen gemäß Anhang XVII
REACH und Verbote gemäß Anhang I POP-Verordnung
- Aufnahme von Stoffen in die REACH-Kandidatenliste
- diverse Genehmigungen und Nichtgenehmigungen biozider
Wirkstoffe
- Bekanntmachungen von Stoffeinstufungen gemäß AwSV
Für Testzwecke wird eine kostenlose Demoversion
bereitgestellt.
https://simmchem.com/produkte/schek/
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Gefahrstoff-Software
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Einstufungssoftware SCHEK
SCHEK wird von Produzenten und Händlern im Bereich der
chemischen Industrie zur gefahrstoffrechtlichen Auswertung ihrer
Produkte sowie von Überwachungsbehörden eingesetzt. SCHEK bewertet
Stoffe und Gemische hinsichtlich der Belange des Inverkehrbringens
(Verbote, Beschränkungen, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung)
und wendet die relevanten Bestimmungen weitgehend automatisiert an.
https://simmchem.com/produkte/schek/
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Sicherheitsdatenblattgenerator EGSIDA
Mit dem System können Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-
und CLP-Verordnung erstellt, verwaltet und in den EU-Amtssprachen
ausgedruckt werden. Eine Palette von Zusatzmodulen hilft,
gesetzliche Anforderungen wie Gefahrstoffverzeichnis,
Betriebsanweisung oder Etikettierung einfach und kostengünstig
umzusetzen.
https://www.eska.eu/gefahrstoff/egsida-x/
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e-SDB - Sicherheitsdatenblätter im Internet
Mit dem e-SDB können Lieferanten einfach und preisgünstig
rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter erstellen, diese als PDF-
und EDASx-Datei ausgeben und anschließend ihren Kunden zur
Verfügung stellen. Das Sicherheitsdatenblatt wird online erstellt.
Es ist keine spezielle lokale Software auf dem Rechner
erforderlich. Ein Zugang zum Internet ist ausreichend.
https://www.eska.eu/gefahrstoff/e-sdb/
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Gefahrstoffmanagementsystem SoCaL
SoCaL ist ein internetbasiertes Gefahrstoffinformationssystem
zur Einstufung und Kennzeichnung, zur Verwaltung gefahrstoff- und
gefahrgutrelevanter Daten sowie zur Erstellung entsprechender
Dokumente in allen europäischen Sprachen. Darüber hinaus bietet
SoCaL Funktionalitäten zu REACH. Die Anbindung an ERP-Systeme wie
SAP, Navision, etc. ist möglich.
https://www.kisters.eu/de/arbeitsschutz-umweltschutz/
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Seminare, Schulungen
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Haus der Technik
In jährlich über 1500 Veranstaltungen spiegelt sich die mehr
als 75jährige Erfahrung des überregional tätigen und gemeinnützigen
Haus der Technik e.V. wider. Das Haus der Technik arbeitet mit
einem Stamm von über 5000 namhaften internationalen Referenten
zusammen.
Die nächsten Termine:
https://www.hdt.de/
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UNITI-Mineralöltechnologie GmbH
Die UNITI-Mineralöltechnologie GmbH ist für die fachliche
Betreuung und Beratung der Mitgliedsfirmen der UNITI-Bundesverband
mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. zuständig. Darüber
hinaus bietet sie als Dienstleister neben spezifischen Lehrgängen
für die Mineralöl- und Schmierstoffbranche auch Seminare im
Chemikalienrecht zu CLP, GHS, REACH etc. an (eine Teilnahme ist für
alle Unternehmen branchenunabhängig möglich)
Die nächsten Termine:
04.02.2025 |
CLP-Revision |
Berlin |
05.02.2025 |
Einstufung von Stoffen und Gemischen in
Wassergefährdungsklassen gemäß AwSV |
Berlin |
https://www.uniti.de/akademie/termine
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Veranstaltungen / Webinare
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Zulassung von Biozidprodukten - Anforderungen, Erfahrungen und
Erkenntnisse Möglichkeiten und Grenzen der
Biozidproduktfamilie - Teil 1
06.02.2025 Online-Veranstaltung REACH-CLP-Biozid Helpdesk
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Termine/DE/2025-02-06-Produktfamilien-Teil-1
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Zulassung von Biozidprodukten - Anforderungen, Erfahrungen und
Erkenntnisse Möglichkeiten und Grenzen der
Biozidproduktfamilie - Teil 2
13.03.2025 Online-Veranstaltung REACH-CLP-Biozid Helpdesk
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Termine/DE/2025-03-13-Grenzen_der_Biozidproduktfamilie
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Verantwortlich für den Inhalt:
Bernd Simmchen SimmChem Software
Erich-Weinert-Str. 9, 10439 Berlin Tel: (030) 44734851
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