Aktuelles zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen
vom 12.12.2025
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Inhalt:
Gemeinsame Datenplattform für Chemikalien
CLP-Verordnung
REACH-Verordnung
POP-Verordnung
Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung
von Kunststoffgranulat
Biozid-Verordnung
RoHS-Richtlinie
F-Gase-Verordnung
Gefahrstoff-Software
Seminare, Schulungen
Veranstaltungen, Webinare
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Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2455 zur
Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und
zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die
darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und
wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und
Prospektivrahmens für Chemikalien veröffentlicht. Wesentliche
Inhalte sind:
- Es wird eine gemeinsame Datenplattform für Chemikalien
eingerichtet, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
verwaltet und als öffentlich zugängliche zentrale Anlaufstelle für
Chemikaliendaten bereitgestellt wird.
- Neben der EU-Kommission werden folgende Agenturen Daten
zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung zu
stellen:
- die Europäische Chemikalienagentur (ECHA),
- die Europäische Agentur für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),
- die Europäische Umweltagentur (EUA),
- die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) sowie
- die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
- Hinsichtlich Transparenz, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit
der in der Plattform enthaltenen Daten werden Regeln festgelegt.
- Unternehmen und Labore haben die von ihnen zwecks
Einhaltung bestimmter regulatorischer Anforderungen in Auftrag
gegebenen Studien über Chemikalien an die ECHA zu melden. Dies
gilt nicht für bereits an die EFSA gemeldete Studien.
- Die ECHA wird folgende Informationen, ggf. in Form
spezieller Dienste, der gemeinsamen Datenplattform zur Verfügung
stellen:
- die bestehende Informationsplattform für
Chemikalienüberwachung (IPCHEM),
- ein Referenzwerteverzeichnis,
- eine Datenbank für Studienmeldungen,
- eine Datenbank mit Informationen über
Regulierungsverfahren,
- eine Datenbank mit Informationen über geltende
rechtliche Verpflichtungen,
- ein Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten
Vokabulare,
- eine Datenbank für Daten zur ökologischen
Nachhaltigkeit,
- eine Datenbank zu Chemikalien in Erzeugnissen oder
Produkten,
- eine Datenbank zu Alternativen für besorgniserregende
Stoffe sowie
- ein Indikator-Dashboard für Chemikalien.
- Es wird ein Frühwarn- und Abhilfesystem eingerichtet, um
neu auftretende chemische Risiken zu ermitteln und frühzeitige
regulatorische Folgemaßnahmen zu ermöglichen. Zudem wird eine
Beobachtungsstelle unterhalten für bestimmte Chemikalien am Markt,
die z. B. aufgrund ihrer Neuartigkeit und ihres Schadenspotenzials
zu einem neu entstehenden chemischen Risiko beitragen könnten.
- Mit der Verordnung (EU) 2025/2455 und der Richtlinie (EU)
2025/2456 wird eine Neuzuweisung wissenschaftlicher und
technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit
zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien
vorgenommen.
Die Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/2455 Verordnung
(EU) 2025/2457 Richtlinie
(EU) 2025/2456
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Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2439 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 [CLP-Revision] im Hinblick
auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- Für folgende Bestimmungen der CLP-Revision wird das Datum
des Geltungsbeginns auf den 01.01.2028 verschoben:
- verbindliche Formatierungsanforderungen an
Kennzeichnungsetiketten (Mindestschriftgröße, Schrift- und
Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand),
- Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts nach einer
Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung,
- Informationsanforderungen für Werbung und
Fernabsatzangebote sowie
- Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen.
- Die Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Anwendung der
Vorschriften der CLP-Revision werden entsprechend angepasst.
- Hintergrund ist, dass für die o. g. Bestimmungen der
CLP-Revision Vereinfachungen geplant sind (Omnibus VI). Der
zusätzliche zeitliche Aufschub ermöglicht es, die geplanten
Vereinfachungen zu beschließen.
Die Verordnung tritt am 23.12.2025 in Kraft und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/2439 (Änderung der CLP-Revision)
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CLP-Verordnung (2/4) (Titandioxid)
Im Amtsblatt der EU wurde die Bekanntmachung C/2025/6670 über
die harmonisierte Einstufung von Titandioxid als karzinogener Stoff
der Kategorie 2 durch Inhalation gemäß der CLP-Verordnung
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Im Anschluss an mehrere Klagen wird klargestellt, dass
Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit
aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 µm nicht der
harmonisierten Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 2
durch Inhalation unterliegt.
- In Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung werden Anmerkung W
und Anmerkung 10 für nichtig erklärt.
- Anhang II Teil 2 Nr. 2.12 ("Gemische, die Titandioxid
enthalten"), einschließlich der ergänzenden Kennzeichnungselemente
EUH211 und EUH212, werden für nichtig erklärt.
Bekanntmachung
C/2025/6670
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CLP-Verordnung (3/4) (23. ATP)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1222 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung]
hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
bestimmter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3
geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und
Kennzeichnungen anzupassen.
- Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Aufnahme von Ozon und Distickstoffoxid
- Änderungen der Einträge für 2-Phenylpropen,
Tetraphosphortrisulfid und 1,1-Dichlorethylen
- Die Änderungen gelten ab dem 01.02.2027. Sie können
freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die Verordnung ist am 10.07.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/1222 (23. ATP zur CLP-Verordnung)
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CLP-Verordnung (4/4) (Berichtigung der 21. ATP)
Im Amtsblatt der EU wurde eine Berichtigung der Verordnung
(EU) 2024/197 [21. ATP zur CLP-Verordnung] veröffentlicht:
- Für Zimtaldehyd [Index-Nr. 606-155-00-6] wird der SCL
berichtigt.
Berichtigung
der Verordnung (EU) 2024/197 (Berichtigung der 21. ATP zur
CLP-Verordnung)
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Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 25.06.2025
die Aufnahme der folgenden Stoffe in die Kandidatenliste gemäß
Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:
| CAS-Nr. |
Bezeichnung |
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Reaktiv Braun 51 |
| 141-62-8 |
Decamethyltetrasiloxan |
| 17928-28-8 |
1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan
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Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 05.11.2025
die Aufnahme des folgenden Stoffes in die Kandidatenliste gemäß
Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:
| CAS-Nr. |
Bezeichnung |
| 84852-53-9 |
1,1'-(Ethan-1,2-diyl)bis[pentabrombenzol] |
Damit enthält die Kandidatenliste derzeit 251 Einträge. Die
Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ist der erste Schritt
im REACH-Zulassungsverfahren. Für Unternehmen gibt es sofortige
Verpflichtungen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste
aufgeführten Stoffen. Die Liste kann auf der Internetseite der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im XML- oder CSV-Format
heruntergeladen werden.
Liste
der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders
besorgniserregenden Stoffe
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REACH (2/5) (Beschränkungen)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1988 zur
Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH]
hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in
Feuerlöschschäumen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) dürfen ab
dem 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von
mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr
gebracht noch verwendet werden.
- Davon abweichend werden sektorspezifische
Übergangszeiträume festgelegt.
- Verwender von Feuerlöschschaum (außer in tragbaren
Feuerlöschern) werden dazu verpflichtet, Managementpläne für zu
erstellen und bewährte Risikomanagementmaßnahmen anzuwenden.
- In Verkehr gebrachte Feuerlöschschäume, die PFAS in einer
Konzentration von mindestens 1 mg/l enthalten, sowie PFAS
enthaltende Abfälle, einschließlich Abwasser, die aus der
Verwendung von Feuerlöschschäumen stammen, sind zu kennzeichnen.
- Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
Die Verordnung ist am 23.10.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/1988 (Änderung Anhang XVII REACH)
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REACH (3/5) (Beschränkungen)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1731 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] in Bezug auf
krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende
Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, veröffentlicht. Wesentliche
Inhalte sind:
- Die mit der 21. ATP zur CLP-Verordnung in den Anhang VI
CLP aufgenommenen CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B werden in die
Anlagen 1 bis 6 des Anhang XVII REACH aufgenommen.
- Cumol [CAS-Nr. 98-82-8] in Flugkraftstoffen wird von der
Beschränkung für die Einträge 28, 29 und 30 in Anhang XVII der
REACH-Verordnung ausgenommen.
Die Verordnung ist am 31.08.2025 in Kraft getreten und gilt
für die aufgenommenen CMR-Stoffe der 21. ATP zur CLP-Verordnung ab
dem 01.09.2025 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/1731 (Änderung Anhang XVII REACH)
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REACH (4/5) (Beschränkungen)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1090 zur
Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH]
hinsichtlich N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on
(NEP) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- N,N-Dimethylacetamid (DMAC) darf nach dem 23.12.2026 nicht
als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in
Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es
sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender
haben DNEL-Werte für die Langzeitexposition von Beschäftigten von
13 mg/m3 bei Einatmen und von 1,8 mg/kg
Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen
Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
- 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) darf nach dem 23.12.2026
nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen
in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden,
es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten
Anwender haben DNEL-Werte für die Langzeitexposition von
Beschäftigten von 4,0 mg/m3 bei Einatmen und von 2,4
mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die
einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter
aufgenommen.
- DMAC und NEP dürfen nach dem 23.12.2026 nicht als Stoff,
als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in
Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet
werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender
treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für
angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die
Exposition von Beschäftigten unter den angegebenen DNEL-Werten
liegt.
- Für DMAC gelten die Verpflichtungen für das
Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als
Lösungsmittel bei der Herstellung von Chemiefasern abweichend ab
dem 23. Juni 2029.
Die Verordnung ist am 23.06.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/1090 (Änderung Anhang XVII REACH)
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REACH (5/5) (Beschränkungen)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/660 zur
Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH]
hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK)
in Wurfscheiben aus Ton veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) dürfen
ab dem 22.04.2026 in der Form von Stoffen als solchen oder als
Bestandteil von anderen Stoffen in Wurfscheiben aus Ton für das
Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der
Wurfscheibe aus Ton) der Summe der aufgeführten Indikator-PAK
enthalten.
Die Verordnung ist am 22.04.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/660 (Änderung Anhang XVII REACH)
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Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1482 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische
Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf die persistenten
organischen Schadstoffe Tetrabromdiphenylether,
Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether,
Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- In Anhang I Teil A der POP-Verordnung werden die
spezifischen Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen
für die Summe der Konzentrationen der fünf Stoffe, wenn sie in
Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, neu festgelegt.
- Für Gemische und Erzeugnisse, die aus zurückgewonnenen
polybromierten Diphenylether enthaltenden Materialien hergestellt
wurden oder solche enthalten, werden verschiedene Grenzwerte
festgelegt.
- Lebensmittelkontaktmaterialien sind von den Bestimmungen
ausgenommen, da die aufgeführten polybromierten Diphenylether
grundsätzlich nicht in Lebensmittelkontaktmaterialien enthalten
sein sollen.
Die Verordnung ist am 17.11.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2025/1482 (Änderung der POP-Verordnung)
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POP-Verordnung (2/5)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1930 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische
Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf Dechloran Plus
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Dechloran Plus, einschließlich syn-Isomer und anti-Isomer,
wird in Anhang I Teil A der POP-Verordnung aufgenommen.
- Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen werden zeitlich
gestaffelte spezifische Grenzwerte festgelegt.
- Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
Die Verordnung ist am 15.10.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2025/1930 (Änderung der POP-Verordnung)
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POP-Verordnung (3/5)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/843 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische
Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf UV-328 veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328)
wird in Anhang I Teil A der POP-Verordnungaufgenommen.
- Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen werden zeitlich
gestaffelte spezifische Grenzwerte festgelegt.
- Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
Die Verordnung ist am 04.08.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2025/843 (Änderung der POP-Verordnung)
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POP-Verordnung (4/5)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1399 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische
Schadstoffe [POP-Verordnung] hinsichtlich Perfluoroctansäure
(PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Um eine vollständige Angleichung zwischen den Einträgen zu
PFOA und PFOS in Anhang I der POP-Verordnung zu erreichen, wird im
PFOA-Eintrag der Wortlaut „Perfluoroctansulfonsäure und ihre
Derivate (PFOS)“ durch „Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre
Salze und PFOS-verwandte Verbindungen“ ersetzt.
- Die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von
PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in
Feuerlöschschaum wird verlängert.
- Es werden spezifische Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und
PFOA-verwandte Verbindungen in bestimmten Löschschäumen und
Löschschaumkonzentraten festgelegt.
- Um Klarheit über die in Anhang I aufgeführten
Löschschäume, Löschschaumkonzentrate oder Schaumlöschmittel zu
schaffen, wird eine Begriffsbestimmung für „Feuerlöschschaum“
hinzugefügt.
Die Verordnung ist am 03.08.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2025/1399 (Änderung der POP-Verordnung)
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POP-Verordnung (5/5)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/718 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische
Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure
und ihre Derivate veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Um eine vollständige Angleichung zwischen den Einträgen zu
PFOS und PFOA in Anhang I der POP-Verordnung zu erreichen, wird
der Wortlaut in der ersten Spalte des PFOS-Eintrags geändert,
indem „Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)“ durch
„Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte
Verbindungen“ ersetzt.
- In Anhang I Teil A der POP-Verordnung werden die
spezifischen Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen
für PFOS mit denen für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte
Verbindungen in Einklang gebracht. Die neuen Werte gelten ab dem
03.12.2025.
- Die spezifische Ausnahme für die Verwendung von PFOS als
Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives
Hartverchromen (Chrom VI) ist nicht mehr erforderlich und wird
gestrichen.
- Der Bezug zur Verfügbarkeit von Analyseverfahren wird
gestrichen, da keine anderen Einträge in der POP-Verordnung solche
Einzelheiten enthalten.
Die Verordnung ist am 17.07.2025 in Kraft getreten und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2025/718 (Änderung der POP-Verordnung)
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Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2365 über
die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur
Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Es werden Anforderungen an die Handhabung von
Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette festgelegt,
insbesondere an Produktion (einschließlich Recycling-Produkte),
Herstellung von Ausgangschargen, Mischung, Umwandlung,
Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung, Lagerung, Verpackung sowie
Tank- und Behälterreinigung in Reinigungsanlagen.
- Wirtschaftsteilnehmer haben einen Risikomanagementplan
einschließlich einer Risikobewertung zu erstellen, umzusetzen und
der zuständigen Behörde vorzulegen.
- Mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in
denen Kunststoffgranulat in Mengen von 1 500 Tonnen pro Jahr oder
mehr gehandhabt wird, müssen eine Zertifizierung einer
unabhängigen dritten Stelle einholen.
- Für Frachtführer gelten hinsichtlich der Beförderung von
Kunststoffgranulat, einschließlich Be- und Entladung, gesonderte
Bestimmungen. Nicht-EU-Frachtführer müssen einen Bevollmächtigten
benennen.
- Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und
Nicht-EU-Frachtführer werden verpflichtet, die pro Jahr
freigesetzte Menge an Kunststoffgranulat zu schätzen und zusammen
mit der Gesamtmenge des gehandhabten Kunststoffgranulats zu
dokumentieren sowie ihr Personal entsprechend der spezifischen
Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu schulen.
- Für kleine und mittlere Unternehmen gelten angepasste
Verpflichtungen.
- Es werden besondere Informationsanforderungen in Form
eines Piktogramms und eines Warnhinweises festgelegt.
Entsprechende Informationen sind auf dem Etikett, der Verpackung,
in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt
bereitzustellen.
- Die bereits bestehenden Verpflichtungen für synthetische
Polymermikropartikel gemäß Anhang XVII Eintrag 78 der
REACH-Verordnung werden berücksichtigt.
- Im Allgemeinen gelten die Vorschriften der Verordnung ab
dem 17.12.2027. Davon abweichend gelten die Anforderungen für den
Seeverkehr ab dem 17.12.2028.
Die Verordnung tritt am 16.12.2025 in Kraft und gilt
unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung
(EU) 2025/2365
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Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsverordnungen (EU)
2025/1282, 2025/1260, 2025/1257 und 2025/937 zur Genehmigung von
Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- Folgende Wirkstoffe werden zur Verwendung in
Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
| CAS-Nr. |
Bezeichnung |
Produktart |
Datum der Genehmigung |
| 26172-54-3 |
2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid |
6 |
01.08.2025 |
| |
Peressigsäure, hergestellt aus
1,3-Diacetyloxypropan-2-ylacetat und Wasserstoffperoxid |
2 |
01.02.2027 |
| 2682-20-4 |
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) |
6 |
01.02.2027 |
| 10222-01-2 |
2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) |
6 |
01.11.2026 |
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden
Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigungen sind befristet.
Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1282 Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1260 Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1257 Durchführungsverordnung
(EU) 2025/937
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Biozide (2/3) (Wirkstoffgenehmigung)
Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsverordnungen (EU)
2025/457, 2025/1248 und 2025/2345 zur Verlängerung der Genehmigung
von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte sind:
- Für folgende Wirkstoffe werden die Genehmigungen zur
Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktart
verlängert:
| CAS-Nr. |
Bezeichnung |
Produktart |
Genehmigung befristet bis |
| 165252-70-0 |
Dinotefuran |
18 |
30.11.2031 |
| 240494-71-7 |
Epsilon-metofluthrin |
18 |
31.03.2032 |
| 533-74-4 |
Dazomet |
8 |
31.08.2040 |
- Dinotefuran und Epsilon-metofluthrin gelten als zu
ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende
Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags
eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden
Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen
geknüpft.
Durchführungsverordnung
(EU) 2025/457 Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1248 Durchführungsverordnung
(EU) 2025/2345
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Biozide (3/3) (Wirkstoffgenehmigung)
Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU)
2025/1262, 2025/1074 und 2025/357 über die Nichtgenehmigung
bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr.
528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte
sind:
- Folgende Wirkstoffe werden nicht zur Verwendung in
Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
| CAS-Nr. |
Bezeichnung |
Produktart(en) |
| 2634-33-5 |
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) |
2 |
| 10049-04-4 |
Chlordioxid |
12 |
| 13463-41-7 |
Pyrithionzink |
2 und 10 |
| |
Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin,
5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH) |
11 |
| |
Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin,
5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH) |
11 |
| 75-21-8 |
Ethylenoxid |
2 |
| 26172-55-4 |
5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on
(Chlormethylisothiazolinon, CIT) |
6 |
- 12 Monate nach Veröffentlichung dürfen Biozidprodukte der
entsprechenden Produktarten, die einen solchen Wirkstoff
enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Durchführungsbeschluss
(EU) 2025/1262 Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1074 Durchführungsverordnung
(EU) 2025/357
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Im Amtsblatt der EU wurden die Richtlinien (EU) 2025/1802,
2025/2363 und 2025/2364 und zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU
zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) veröffentlicht. Wesentliche
Inhalte sind:
- Für Blei in hochschmelzenden Loten wird die Ausnahme 7a
des Anhangs III erneuert. Um die unangemessene Inanspruchnahme der
Ausnahme 7a des Anhangs III so gering wie möglich zu halten und
eine anwendungsspezifische Bewertung zu ermöglichen, wird Ausnahme
7a in sieben Untereinträge unterteilt.
- Für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik werden die
Ausnahmen 7c Ziffer I und II in Anhang III erneuert. Um in Zukunft
eine gezieltere technische Bewertung zu ermöglichen, wird die
derzeitige Ausnahme unter 7c Ziffer I in zwei Einträge unterteilt.
- Für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und
Kupfer werden die Ausnahmen 6a, 6b und 6c in Anhang III erneuert.
Die Bestimmungen müssen bis zum 30.06.2026 in nationales
Recht umgesetzt werden.
Richtlinie
(EU) 2025/1802 Richtlinie
(EU) 2025/2363 Richtlinie
(EU) 2025/2364
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Im Amtsblatt der EU wurden Berichtigungen der Verordnung (EU)
2024/573 [F-Gas-Verordnung] veröffentlicht.
Berichtigung 2025/90514 der F-Gas-Verordnung Berichtigung
2025/90271 der F-Gas-Verordnung
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Einstufungssoftware SCHEK Die Version 2.12.0 der
Einstufungssoftware SCHEK wurde freigegeben. Wesentliche Neuerungen
sind:
- optionale Anwendung der 23. ATP zur CLP-Verordnung
- Änderungen hinsichtlich Beschränkungen gemäß Anhang XVII
REACH und Verbote gemäß Anhang I POP-Verordnung
- Aufnahme von Stoffen in die REACH-Kandidatenliste
- diverse Genehmigungen und Nichtgenehmigungen biozider
Wirkstoffe
- Bekanntmachungen von Stoffeinstufungen gemäß AwSV
Für Testzwecke wird eine kostenlose Demoversion
bereitgestellt.
https://simmchem.com/produkte/schek/
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Einstufungssoftware SCHEK
SCHEK wird von Produzenten und Händlern im Bereich der
chemischen Industrie zur gefahrstoffrechtlichen Auswertung ihrer
Produkte sowie von Überwachungsbehörden eingesetzt. SCHEK bewertet
Stoffe und Gemische hinsichtlich der Belange des Inverkehrbringens
(Verbote, Beschränkungen, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung)
und wendet die relevanten Bestimmungen weitgehend automatisiert an.
https://simmchem.com/produkte/schek/
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Sicherheitsdatenblattgenerator EGSIDA
Mit dem System können Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-
und CLP-Verordnung erstellt, verwaltet und in den EU-Amtssprachen
ausgedruckt werden. Eine Palette von Zusatzmodulen hilft,
gesetzliche Anforderungen wie Gefahrstoffverzeichnis,
Betriebsanweisung oder Etikettierung einfach und kostengünstig
umzusetzen.
https://www.eska.eu/gefahrstoff/egsida-x/
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e-SDB - Sicherheitsdatenblätter im Internet
Mit dem e-SDB können Lieferanten einfach und preisgünstig
rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter erstellen, diese als PDF-
und EDASx-Datei ausgeben und anschließend ihren Kunden zur
Verfügung stellen. Das Sicherheitsdatenblatt wird online erstellt.
Es ist keine spezielle lokale Software auf dem Rechner
erforderlich. Ein Zugang zum Internet ist ausreichend.
https://www.eska.eu/gefahrstoff/e-sdb/
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Gefahrstoffmanagementsystem SoCaL
SoCaL ist ein internetbasiertes Gefahrstoffinformationssystem
zur Einstufung und Kennzeichnung, zur Verwaltung gefahrstoff- und
gefahrgutrelevanter Daten sowie zur Erstellung entsprechender
Dokumente in allen europäischen Sprachen. Darüber hinaus bietet
SoCaL Funktionalitäten zu REACH. Die Anbindung an ERP-Systeme wie
SAP, Navision, etc. ist möglich.
https://www.kisters.eu/de/arbeitsschutz-umweltschutz/
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Haus der Technik
In jährlich über 1500 Veranstaltungen spiegelt sich die mehr
als 75jährige Erfahrung des überregional tätigen und gemeinnützigen
Haus der Technik e.V. wider. Das Haus der Technik arbeitet mit
einem Stamm von über 5000 namhaften internationalen Referenten
zusammen.
Die nächsten Termine:
https://www.hdt.de/
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UNITI-Mineralöltechnologie GmbH
Die UNITI-Mineralöltechnologie GmbH ist für die fachliche
Betreuung und Beratung der Mitgliedsfirmen der UNITI-Bundesverband
mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. zuständig. Darüber
hinaus bietet sie als Dienstleister neben spezifischen Lehrgängen
für die Mineralöl- und Schmierstoffbranche auch Seminare im
Chemikalienrecht zu CLP, GHS, REACH etc. an (eine Teilnahme ist für
alle Unternehmen branchenunabhängig möglich)
Die nächsten Termine:
| 06.10.2026 |
Auffrischungskurs REACH, CLP und SDB |
Webinar |
| 07.10.2026 |
Refresher Course REACH, CLP and SDS |
Webinar |
| 01.12.2026 - 02.12.2026 |
CLP - Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen |
Berlin |
https://www.uniti.de/akademie/termine
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Nach der Konsultation ist vor der Konsultation: Update zum
PFAS-Beschränkungsverfahren
13.01.2026 Online-Veranstaltung REACH-CLP-Biozid Helpdesk
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Termine/DE/2026-01-13_REACH_PFAS
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in situ - Wo ist der Wirkstoff? Was ist das Biozidprodukt?
22.01.2026 Online-Veranstaltung Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
https://www.baua.de/DE/Angebote/Veranstaltungen/Termine/2026/01.22-Biozidprodukte
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Call for evidence on restriction preparation for aromatic
brominated flame retardants
29.01.2026 Online-Veranstaltung Europäische
Chemikalienagentur (ECHA)
https://echa.europa.eu/-/call-for-evidence-on-restriction-preparation-for-aromatic-brominated-flame-retardants
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Bernd Simmchen SimmChem Software
Erich-Weinert-Str. 9, 10439 Berlin Tel: (030) 44734851
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