Aktuelles zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen

vom 12.12.2025


Inhalt:

Gemeinsame Datenplattform für Chemikalien

CLP-Verordnung

REACH-Verordnung

POP-Verordnung

Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

Biozid-Verordnung

RoHS-Richtlinie

F-Gase-Verordnung

Gefahrstoff-Software

Seminare, Schulungen

Veranstaltungen, Webinare


Gemeinsame Datenplattform für Chemikalien

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2455 zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Es wird eine gemeinsame Datenplattform für Chemikalien eingerichtet, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verwaltet und als öffentlich zugängliche zentrale Anlaufstelle für Chemikaliendaten bereitgestellt wird.
  • Neben der EU-Kommission werden folgende Agenturen Daten zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung zu stellen:
    • die Europäische Chemikalienagentur (ECHA),
    • die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),
    • die Europäische Umweltagentur (EUA),
    • die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie
    • die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
  • Hinsichtlich Transparenz, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der in der Plattform enthaltenen Daten werden Regeln festgelegt.
  • Unternehmen und Labore haben die von ihnen zwecks Einhaltung bestimmter regulatorischer Anforderungen in Auftrag gegebenen Studien über Chemikalien an die ECHA zu melden. Dies gilt nicht für bereits an die EFSA gemeldete Studien.
  • Die ECHA wird folgende Informationen, ggf. in Form spezieller Dienste, der gemeinsamen Datenplattform zur Verfügung stellen:
    • die bestehende Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (IPCHEM),
    • ein Referenzwerteverzeichnis,
    • eine Datenbank für Studienmeldungen,
    • eine Datenbank mit Informationen über Regulierungsverfahren,
    • eine Datenbank mit Informationen über geltende rechtliche Verpflichtungen,
    • ein Verzeichnis der Standardformate und kontrollierten Vokabulare,
    • eine Datenbank für Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit,
    • eine Datenbank zu Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten,
    • eine Datenbank zu Alternativen für besorgniserregende Stoffe sowie
    • ein Indikator-Dashboard für Chemikalien.
  • Es wird ein Frühwarn- und Abhilfesystem eingerichtet, um neu auftretende chemische Risiken zu ermitteln und frühzeitige regulatorische Folgemaßnahmen zu ermöglichen. Zudem wird eine Beobachtungsstelle unterhalten für bestimmte Chemikalien am Markt, die z. B. aufgrund ihrer Neuartigkeit und ihres Schadenspotenzials zu einem neu entstehenden chemischen Risiko beitragen könnten.
  • Mit der Verordnung (EU) 2025/2455 und der Richtlinie (EU) 2025/2456 wird eine Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien vorgenommen.

Die Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/2455
Verordnung (EU) 2025/2457
Richtlinie (EU) 2025/2456


CLP-Verordnung (1/4) (Änderung der Revision)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2439 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 [CLP-Revision] im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für folgende Bestimmungen der CLP-Revision wird das Datum des Geltungsbeginns auf den 01.01.2028 verschoben:
    • verbindliche Formatierungsanforderungen an Kennzeichnungsetiketten (Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand),
    • Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts nach einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung,
    • Informationsanforderungen für Werbung und Fernabsatzangebote sowie
    • Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen.
  • Die Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Anwendung der Vorschriften der CLP-Revision werden entsprechend angepasst.
  • Hintergrund ist, dass für die o. g. Bestimmungen der CLP-Revision Vereinfachungen geplant sind (Omnibus VI). Der zusätzliche zeitliche Aufschub ermöglicht es, die geplanten Vereinfachungen zu beschließen.

Die Verordnung tritt am 23.12.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/2439 (Änderung der CLP-Revision)


CLP-Verordnung (2/4) (Titandioxid)

Im Amtsblatt der EU wurde die Bekanntmachung C/2025/6670 über die harmonisierte Einstufung von Titandioxid als karzinogener Stoff der Kategorie 2 durch Inhalation gemäß der CLP-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Im Anschluss an mehrere Klagen wird klargestellt, dass Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 µm nicht der harmonisierten Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 2 durch Inhalation unterliegt.
  • In Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung werden Anmerkung W und Anmerkung 10 für nichtig erklärt.
  • Anhang II Teil 2 Nr. 2.12 ("Gemische, die Titandioxid enthalten"), einschließlich der ergänzenden Kennzeichnungselemente EUH211 und EUH212, werden für nichtig erklärt.

Bekanntmachung C/2025/6670


CLP-Verordnung (3/4) (23. ATP)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1222 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
  • Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Aufnahme von Ozon und Distickstoffoxid
    • Änderungen der Einträge für 2-Phenylpropen, Tetraphosphortrisulfid und 1,1-Dichlorethylen
  • Die Änderungen gelten ab dem 01.02.2027. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.

Die Verordnung ist am 10.07.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1222 (23. ATP zur CLP-Verordnung)


CLP-Verordnung (4/4) (Berichtigung der 21. ATP)

Im Amtsblatt der EU wurde eine Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/197 [21. ATP zur CLP-Verordnung] veröffentlicht:

  • Für Zimtaldehyd [Index-Nr. 606-155-00-6] wird der SCL berichtigt.

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/197 (Berichtigung der 21. ATP zur CLP-Verordnung)


REACH (1/5) (SVHC)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 25.06.2025 die Aufnahme der folgenden Stoffe in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:

CAS-Nr. Bezeichnung
  Reaktiv Braun 51
141-62-8 Decamethyltetrasiloxan
17928-28-8 1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 05.11.2025 die Aufnahme des folgenden Stoffes in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:

CAS-Nr. Bezeichnung
84852-53-9 1,1'-(Ethan-1,2-diyl)bis[pentabrombenzol]

Damit enthält die Kandidatenliste derzeit 251 Einträge. Die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ist der erste Schritt im REACH-Zulassungsverfahren. Für Unternehmen gibt es sofortige Verpflichtungen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen. Die Liste kann auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im XML- oder CSV-Format heruntergeladen werden.

Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe


REACH (2/5) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1988 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) dürfen ab dem 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.
  • Davon abweichend werden sektorspezifische Übergangszeiträume festgelegt.
  • Verwender von Feuerlöschschaum (außer in tragbaren Feuerlöschern) werden dazu verpflichtet, Managementpläne für zu erstellen und bewährte Risikomanagementmaßnahmen anzuwenden.
  • In Verkehr gebrachte Feuerlöschschäume, die PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l enthalten, sowie PFAS enthaltende Abfälle, einschließlich Abwasser, die aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen stammen, sind zu kennzeichnen.
  • Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.

Die Verordnung ist am 23.10.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1988 (Änderung Anhang XVII REACH)


REACH (3/5) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1731 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die mit der 21. ATP zur CLP-Verordnung in den Anhang VI CLP aufgenommenen CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B werden in die Anlagen 1 bis 6 des Anhang XVII REACH aufgenommen.
  • Cumol [CAS-Nr. 98-82-8] in Flugkraftstoffen wird von der Beschränkung für die Einträge 28, 29 und 30 in Anhang XVII der REACH-Verordnung ausgenommen.

Die Verordnung ist am 31.08.2025 in Kraft getreten und gilt für die aufgenommenen CMR-Stoffe der 21. ATP zur CLP-Verordnung ab dem 01.09.2025 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1731 (Änderung Anhang XVII REACH)


REACH (4/5) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1090 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • N,N-Dimethylacetamid (DMAC) darf nach dem 23.12.2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die Langzeitexposition von Beschäftigten von 13 mg/m3 bei Einatmen und von 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
  • 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) darf nach dem 23.12.2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die Langzeitexposition von Beschäftigten von 4,0 mg/m3 bei Einatmen und von 2,4 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
  • DMAC und NEP dürfen nach dem 23.12.2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Beschäftigten unter den angegebenen DNEL-Werten liegt.
  • Für DMAC gelten die Verpflichtungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel bei der Herstellung von Chemiefasern abweichend ab dem 23. Juni 2029.

Die Verordnung ist am 23.06.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1090 (Änderung Anhang XVII REACH)


REACH (5/5) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/660 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) dürfen ab dem 22.04.2026 in der Form von Stoffen als solchen oder als Bestandteil von anderen Stoffen in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe der aufgeführten Indikator-PAK enthalten.

Die Verordnung ist am 22.04.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/660 (Änderung Anhang XVII REACH)


POP-Verordnung (1/5)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1482 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf die persistenten organischen Schadstoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang I Teil A der POP-Verordnung werden die spezifischen Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen für die Summe der Konzentrationen der fünf Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, neu festgelegt.
  • Für Gemische und Erzeugnisse, die aus zurückgewonnenen polybromierten Diphenylether enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, werden verschiedene Grenzwerte festgelegt.
  • Lebensmittelkontaktmaterialien sind von den Bestimmungen ausgenommen, da die aufgeführten polybromierten Diphenylether grundsätzlich nicht in Lebensmittelkontaktmaterialien enthalten sein sollen.

Die Verordnung ist am 17.11.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1482 (Änderung der POP-Verordnung)


POP-Verordnung (2/5)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1930 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf Dechloran Plus veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Dechloran Plus, einschließlich syn-Isomer und anti-Isomer, wird in Anhang I Teil A der POP-Verordnung aufgenommen.
  • Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen werden zeitlich gestaffelte spezifische Grenzwerte festgelegt.
  • Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.

Die Verordnung ist am 15.10.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1930 (Änderung der POP-Verordnung)


POP-Verordnung (3/5)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/843 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf UV-328 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) wird in Anhang I Teil A der POP-Verordnungaufgenommen.
  • Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen werden zeitlich gestaffelte spezifische Grenzwerte festgelegt.
  • Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.

Die Verordnung ist am 04.08.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/843 (Änderung der POP-Verordnung)


POP-Verordnung (4/5)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/1399 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe [POP-Verordnung] hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Um eine vollständige Angleichung zwischen den Einträgen zu PFOA und PFOS in Anhang I der POP-Verordnung zu erreichen, wird im PFOA-Eintrag der Wortlaut „Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)“ durch „Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen“ ersetzt.
  • Die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum wird verlängert.
  • Es werden spezifische Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in bestimmten Löschschäumen und Löschschaumkonzentraten festgelegt.
  • Um Klarheit über die in Anhang I aufgeführten Löschschäume, Löschschaumkonzentrate oder Schaumlöschmittel zu schaffen, wird eine Begriffsbestimmung für „Feuerlöschschaum“ hinzugefügt.

Die Verordnung ist am 03.08.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/1399 (Änderung der POP-Verordnung)


POP-Verordnung (5/5)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/718 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe [POP-Verordnung] in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Um eine vollständige Angleichung zwischen den Einträgen zu PFOS und PFOA in Anhang I der POP-Verordnung zu erreichen, wird der Wortlaut in der ersten Spalte des PFOS-Eintrags geändert, indem „Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)“ durch „Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen“ ersetzt.
  • In Anhang I Teil A der POP-Verordnung werden die spezifischen Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen für PFOS mit denen für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Einklang gebracht. Die neuen Werte gelten ab dem 03.12.2025.
  • Die spezifische Ausnahme für die Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) ist nicht mehr erforderlich und wird gestrichen.
  • Der Bezug zur Verfügbarkeit von Analyseverfahren wird gestrichen, da keine anderen Einträge in der POP-Verordnung solche Einzelheiten enthalten.

Die Verordnung ist am 17.07.2025 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/718 (Änderung der POP-Verordnung)


Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Es werden Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette festgelegt, insbesondere an Produktion (einschließlich Recycling-Produkte), Herstellung von Ausgangschargen, Mischung, Umwandlung, Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung, Lagerung, Verpackung sowie Tank- und Behälterreinigung in Reinigungsanlagen.
  • Wirtschaftsteilnehmer haben einen Risikomanagementplan einschließlich einer Risikobewertung zu erstellen, umzusetzen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
  • Mittlere und große Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen Kunststoffgranulat in Mengen von 1 500 Tonnen pro Jahr oder mehr gehandhabt wird, müssen eine Zertifizierung einer unabhängigen dritten Stelle einholen.
  • Für Frachtführer gelten hinsichtlich der Beförderung von Kunststoffgranulat, einschließlich Be- und Entladung, gesonderte Bestimmungen. Nicht-EU-Frachtführer müssen einen Bevollmächtigten benennen.
  • Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer werden verpflichtet, die pro Jahr freigesetzte Menge an Kunststoffgranulat zu schätzen und zusammen mit der Gesamtmenge des gehandhabten Kunststoffgranulats zu dokumentieren sowie ihr Personal entsprechend der spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu schulen.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen gelten angepasste Verpflichtungen.
  • Es werden besondere Informationsanforderungen in Form eines Piktogramms und eines Warnhinweises festgelegt. Entsprechende Informationen sind auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen.
  • Die bereits bestehenden Verpflichtungen für synthetische Polymermikropartikel gemäß Anhang XVII Eintrag 78 der REACH-Verordnung werden berücksichtigt.
  • Im Allgemeinen gelten die Vorschriften der Verordnung ab dem 17.12.2027. Davon abweichend gelten die Anforderungen für den Seeverkehr ab dem 17.12.2028.

Die Verordnung tritt am 16.12.2025 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2025/2365


Biozide (1/3) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1282, 2025/1260, 2025/1257 und 2025/937 zur Genehmigung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Folgende Wirkstoffe werden zur Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
    CAS-Nr. Bezeichnung Produktart Datum der Genehmigung
    26172-54-3 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid 6 01.08.2025
      Peressigsäure, hergestellt aus 1,3-Diacetyloxypropan-2-ylacetat und Wasserstoffperoxid 2 01.02.2027
    2682-20-4 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) 6 01.02.2027
    10222-01-2 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) 6 01.11.2026
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigungen sind befristet.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1260
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1257
Durchführungsverordnung (EU) 2025/937


Biozide (2/3) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/457, 2025/1248 und 2025/2345 zur Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für folgende Wirkstoffe werden die Genehmigungen zur Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktart verlängert:
    CAS-Nr. Bezeichnung Produktart Genehmigung befristet bis
    165252-70-0 Dinotefuran 18 30.11.2031
    240494-71-7 Epsilon-metofluthrin 18 31.03.2032
    533-74-4 Dazomet 8 31.08.2040
  • Dinotefuran und Epsilon-metofluthrin gelten als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/457
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1248
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2345


Biozide (3/3) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2025/1262, 2025/1074 und 2025/357 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Folgende Wirkstoffe werden nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
    CAS-Nr. Bezeichnung Produktart(en)
    2634-33-5 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) 2
    10049-04-4 Chlordioxid 12
    13463-41-7 Pyrithionzink 2 und 10
      Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH) 11
      Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH) 11
    75-21-8 Ethylenoxid 2
    26172-55-4 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT) 6
  • 12 Monate nach Veröffentlichung dürfen Biozidprodukte der entsprechenden Produktarten, die einen solchen Wirkstoff enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1262
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1074
Durchführungsverordnung (EU) 2025/357


Gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)

Im Amtsblatt der EU wurden die Richtlinien (EU) 2025/1802, 2025/2363 und 2025/2364 und zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für Blei in hochschmelzenden Loten wird die Ausnahme 7a des Anhangs III erneuert. Um die unangemessene Inanspruchnahme der Ausnahme 7a des Anhangs III so gering wie möglich zu halten und eine anwendungsspezifische Bewertung zu ermöglichen, wird Ausnahme 7a in sieben Untereinträge unterteilt.
  • Für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik werden die Ausnahmen 7c Ziffer I und II in Anhang III erneuert. Um in Zukunft eine gezieltere technische Bewertung zu ermöglichen, wird die derzeitige Ausnahme unter 7c Ziffer I in zwei Einträge unterteilt.
  • Für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer werden die Ausnahmen 6a, 6b und 6c in Anhang III erneuert.

Die Bestimmungen müssen bis zum 30.06.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Richtlinie (EU) 2025/1802
Richtlinie (EU) 2025/2363
Richtlinie (EU) 2025/2364


F-Gase-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurden Berichtigungen der Verordnung (EU) 2024/573 [F-Gas-Verordnung] veröffentlicht.

Berichtigung 2025/90514 der F-Gas-Verordnung
Berichtigung 2025/90271 der F-Gas-Verordnung


Einstufungssoftware SCHEK

Die Version 2.12.0 der Einstufungssoftware SCHEK wurde freigegeben. Wesentliche Neuerungen sind:

  • optionale Anwendung der 23. ATP zur CLP-Verordnung
  • Änderungen hinsichtlich Beschränkungen gemäß Anhang XVII REACH und Verbote gemäß Anhang I POP-Verordnung
  • Aufnahme von Stoffen in die REACH-Kandidatenliste
  • diverse Genehmigungen und Nichtgenehmigungen biozider Wirkstoffe
  • Bekanntmachungen von Stoffeinstufungen gemäß AwSV

Für Testzwecke wird eine kostenlose Demoversion bereitgestellt.

https://simmchem.com/produkte/schek/


Gefahrstoff-Software


Einstufungssoftware SCHEK

SCHEK wird von Produzenten und Händlern im Bereich der chemischen Industrie zur gefahrstoffrechtlichen Auswertung ihrer Produkte sowie von Überwachungsbehörden eingesetzt. SCHEK bewertet Stoffe und Gemische hinsichtlich der Belange des Inverkehrbringens (Verbote, Beschränkungen, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung) und wendet die relevanten Bestimmungen weitgehend automatisiert an.

https://simmchem.com/produkte/schek/


Sicherheitsdatenblattgenerator EGSIDA

Mit dem System können Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH- und CLP-Verordnung erstellt, verwaltet und in den EU-Amtssprachen ausgedruckt werden. Eine Palette von Zusatzmodulen hilft, gesetzliche Anforderungen wie Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung oder Etikettierung einfach und kostengünstig umzusetzen.

https://www.eska.eu/gefahrstoff/egsida-x/


e-SDB - Sicherheitsdatenblätter im Internet

Mit dem e-SDB können Lieferanten einfach und preisgünstig rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter erstellen, diese als PDF- und EDASx-Datei ausgeben und anschließend ihren Kunden zur Verfügung stellen. Das Sicherheitsdatenblatt wird online erstellt. Es ist keine spezielle lokale Software auf dem Rechner erforderlich. Ein Zugang zum Internet ist ausreichend.

https://www.eska.eu/gefahrstoff/e-sdb/


Gefahrstoffmanagementsystem SoCaL

SoCaL ist ein internetbasiertes Gefahrstoffinformationssystem zur Einstufung und Kennzeichnung, zur Verwaltung gefahrstoff- und gefahrgutrelevanter Daten sowie zur Erstellung entsprechender Dokumente in allen europäischen Sprachen. Darüber hinaus bietet SoCaL Funktionalitäten zu REACH. Die Anbindung an ERP-Systeme wie SAP, Navision, etc. ist möglich.

https://www.kisters.eu/de/arbeitsschutz-umweltschutz/


Seminare, Schulungen


Haus der Technik

In jährlich über 1500 Veranstaltungen spiegelt sich die mehr als 75jährige Erfahrung des überregional tätigen und gemeinnützigen Haus der Technik e.V. wider. Das Haus der Technik arbeitet mit einem Stamm von über 5000 namhaften internationalen Referenten zusammen.

Die nächsten Termine:

27.01.2026 - 29.01.2026    GHS/CLP Aufbau- und Praxisseminar    Essen
24.02.2026 - 25.02.2026    Das (e)SDB und Pflichten für nachgeschaltete Anwender    Essen
10.03.2026 - 11.03.2026    GHS/CLP Basisseminar    Konstanz
09.06.2026 - 10.06.2026    Global Chemical Compliance    Essen
29.07.2026 - 30.07.2026    GHS/CLP Basisseminar    Cuxhaven
01.09.2026 - 02.09.2025    GHS/CLP Basisseminar    Wolfsburg
15.09.2026 - 17.09.2026    GHS/CLP Aufbau- und Praxisseminar    Wolfsburg
21.09.2026    GHS/CLP Auffrischung - Online Kurs    online
24.11.2026 - 25.11.2026    GHS/CLP Basisseminar    Essen
26.11.2025 - 27.11.2026    Sicherheitsdatenblätter – Auffrischungskurs der Fachkunde    Essen

https://www.hdt.de/


UNITI-Mineralöltechnologie GmbH

Die UNITI-Mineralöltechnologie GmbH ist für die fachliche Betreuung und Beratung der Mitgliedsfirmen der UNITI-Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. zuständig. Darüber hinaus bietet sie als Dienstleister neben spezifischen Lehrgängen für die Mineralöl- und Schmierstoffbranche auch Seminare im Chemikalienrecht zu CLP, GHS, REACH etc. an (eine Teilnahme ist für alle Unternehmen branchenunabhängig möglich)

Die nächsten Termine:

06.10.2026    Auffrischungskurs REACH, CLP und SDB    Webinar
07.10.2026    Refresher Course REACH, CLP and SDS    Webinar
01.12.2026 - 02.12.2026    CLP - Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen    Berlin

https://www.uniti.de/akademie/termine


Veranstaltungen, Webinare


Nach der Konsultation ist vor der Konsultation:
Update zum PFAS-Beschränkungsverfahren

13.01.2026 Online-Veranstaltung
REACH-CLP-Biozid Helpdesk

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Termine/DE/2026-01-13_REACH_PFAS


in situ - Wo ist der Wirkstoff? Was ist das Biozidprodukt?

22.01.2026 Online-Veranstaltung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

https://www.baua.de/DE/Angebote/Veranstaltungen/Termine/2026/01.22-Biozidprodukte


Call for evidence on restriction preparation for aromatic brominated flame retardants

29.01.2026 Online-Veranstaltung
Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

https://echa.europa.eu/-/call-for-evidence-on-restriction-preparation-for-aromatic-brominated-flame-retardants


 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bernd Simmchen
SimmChem Software
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