Aktuelles zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen

vom 23.01.2025


CLP-Verordnung (1/4) (22. ATP)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2564 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
  • Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Aufnahme von Kupfer [spezifische Oberfläche > 0,67 mm2 mg], Silber in verschiedenen Formen und 1H-Benzotriazol
    • Änderungen der Einträge für bestimmte Borverbindungen, n-Hexan, Formaldehyd, Ameisensäure und Peressigsäure
  • Die Änderungen gelten ab dem 01.05.2026. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.

Die Verordnung ist am 20.10.2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/2564 (22. ATP zur CLP-Verordnung)


CLP-Verordnung (2/4) (Revision)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Kennzeichnungsvorschriften werden konkretisiert hinsichtlich Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
  • Faltetiketten dürfen vorbehaltlos eingesetzt werden, wobei klare Anforderungen an ihre Gestaltung aufgestellt werden.
  • Es werden Regeln für die digitale Kennzeichnung eingeführt.
  • Die Vorschriften für unverpackte Stoffe und Gemische werden erheblich ausgeweitet hinsichtlich der Abgabe an Tankstellen und über Nachfüllstationen.
  • Zur besseren Einhaltung und Durchsetzung der CLP-Verordnung beim Online-Handel werden besondere Anforderungen an Online-Verkäufe eingeführt. Bei Fernabsatzangeboten müssen alle Kennzeichnungselemente angegeben werden. Zudem werden die Verpflichtungen hinsichtlich der Werbung geändert.
  • Die Vorschriften zur Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis werden geändert, um die Qualität des Verzeichnisses zu verbessern.
  • In bestimmten Situationen sind Händler von Gemischen verpflichtet, für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung (PCN-Mitteilung) zu sorgen.
  • Die Einstufung von komplexen Stoffen (sogenannten MOCS) wird explizit geregelt. Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung.
  • In der Regel sind die neuen Vorschriften spätestens zum 01.07.2026 anzuwenden. Davon abweichend sind die geänderten Vorschriften zur Aufmachung der Kennzeichnung spätestens zum 01.01.2027 anzuwenden. Stoffe und Gemische, die zum jeweiligen Anwendungstermin bereits in Verkehr gebracht sind, müssen für weitere zwei Jahre nicht den geänderten Vorschriften entsprechen (Abverkaufsfrist).

Die Verordnung ist am 20.12.2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/2865 (Revision der CLP-Verordnung)


CLP-Verordnung (3/4) (Berichtigungen)

Im Amtsblatt der EU wurden Berichtigungen der CLP-Verordnung sowie zwei Berichtigungen der Verordnung (EU) 2023/707 [Neue Gefahrenklassen] veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang II Teil 2 der CLP-Verordnung wird Abschnitt 2.4 (Isocyanathaltige Gemische) berichtigt.
  • Der deutsche Wortlaut des EUH441 wird berichtigt.
  • Für die Gefahrenklasse "Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften" werden die Übergangsregelungen für Gemische berichtigt.

Berichtigung 2024/90811 vom 13.12.2024 (Berichtigung der CLP-Verordnung)
Berichtigung 2024/90724 vom 18.11.2024 (Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/707 [Neue Gefahrenklassen])
Berichtigung 2025/90041 vom 16.01.2025 (Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/707 [Neue Gefahrenklassen])


CLP-Verordnung (4/4) (Leitlinien)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien überarbeitet. Wesentliche Inhalte sind:

  • Aufteilung der Leitlinien in
    • Guidance Series Overview
    • Part 1: General Principles for Classification and Labelling
    • Part 2: Physical Hazards
    • Part 3: Health Hazards
    • Part 4: Environmental Hazards and Part 5: Additional Hazards
  • Aktualisierungen in Part 2: Physical Hazards
    • Anpassung an die 12. ATP zur CLP-Verordnung
    • Aktualisierung von Prüfmethoden und Klarstellungen zur Vergleichbarkeit zwischen EU- und UN-Methoden
    • Aufnahme eines Abschnitts 2.17: DESENSITISED EXPLOSIVES
  • Aktualisierungen in Part 3: Health Hazards
    • Aufnahme eines Abschnitts 3.11: ENDOCRINE DISRUPTION FOR HUMAN HEALTH
  • Part 4: Environmental Hazards and Part 5: Additional Hazards
    • Aufnahme eines Abschnitts 4.2: ENDOCRINE DISRUPTION FOR THE ENVIRONMENT
    • Aufnahme eines Abschnitts 4.3: PERSISTENT, BIOACCUMULATIVE AND TOXIC OR VERY PERSISTENT, VERY BIOACCUMULATIVE (PBT/VPVB) AND PERSISTENT, MOBILE AND TOXIC OR VERY PERSISTENT, VERY MOBILE (PMT/VPVM) PROPERTIES

Guidance on the Application of the CLP Criteria - Guidance Series Overview (Version 1.0)
Guidance on the Application of the CLP Criteria - Part 1: General Principles for Classification and Labelling (Version 5.0)
Guidance on the Application of the CLP Criteria - Part 2: Physical Hazards (Version 4.0)
Guidance on the Application of the CLP Criteria - Part 3: Health Hazards (Version 5.0)
Guidance on the Application of the CLP Criteria - Part 4: Environmental hazards and Part 5: Additional Hazards (Version 4.0)


REACH (1/3) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2462 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe (Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu PFHxA abgebaut oder in PFHxA umgewandelt werden) wird in Bezug auf bestimmte Verwendungen gezielt beschränkt.
  • Für die einzelnen Verwendungen werden spezifische Übergangszeiträume festgelegt.
  • Als Konzentrationsgrenzwerte werden 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze sowie 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe festgelegt.
  • Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.

Die Verordnung ist am 10.10.2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Zudem wurde eine Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2462 [Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe] veröffentlicht.

Verordnung (EU) 2024/2462 (Änderung Anhang XVII REACH)
Berichtigung 2024/90703 (Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2462)


REACH (2/3) (Beschränkungen)

Im Amtsblatt der EU wurde eine Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1328 [Änderung von Anhang XVII REACH betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“), Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) und Dodecamethylcyclohexasiloxan („D6“)] veröffentlicht.

Berichtigung 2024/90569 (Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1328)


REACH (3/3) (SVHC)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 07.11.2024 die Aufnahme des folgenden Stoffes in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:

CAS-Nr. Bezeichnung
115-86-6 Triphenylphosphat

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 21.01.2025 die Aufnahme der folgenden Stoffe in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 REACH-Verordnung veröffentlicht:

CAS-Nr. Bezeichnung
192268-65-8 Reaktionsmasse von: Triphenylthiophosphat und tertiären butylierten Phenylderivaten
338-83-0 Perfluamin
107-51-7 Octamethyltrisiloxan
597-82-0 O,O,O-Triphenylphosphorothioat
2156592-54-8 6-[(C10-C13)-Alkyl-(verzweigt, ungesättigt)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexansäure

Damit enthält die Kandidatenliste derzeit 247 Einträge. Die Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ist der erste Schritt im REACH-Zulassungsverfahren. Für Unternehmen gibt es sofortige Verpflichtungen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen. Die Liste kann auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im XML- oder CSV-Format heruntergeladen werden.

Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe


POP-Verordnung (1/2)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2555 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) in Bezug auf Hexabromcyclododecan veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang I Teil A der POP-Verordnung werden die spezifischen Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen durch Hexabromcyclododecan neu festgelegt.

Die Verordnung ist am 17.10.2024 in Kraft gereten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/2555 (Änderung der POP-Verordnung)


POP-Verordnung (2/2)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2570 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) in Bezug auf Methoxychlor veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Mit den Änderungen werden internationale Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe umgesetzt
  • Der Stoff Methoxychlor wird in Anhang I Teil A der POP-Verordnung aufgenommen.
  • Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen mit Methoxychlor wird ein Grenzwert von 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%) festgelegt.

Die Verordnung ist am 17.10.2024 in Kraft gereten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/2570 (Änderung der POP-Verordnung)


Prüfmethoden

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2492 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Anpassung der Prüfmethoden an den technischen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Um die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu aktualisieren werden im Anhang folgende Änderungen vorgenommen:
    • Aufnahme einer neuen Prüfmethode für grundlegende physikalisch-chemische Eigenschaften
    • Die überholten Fassungen der vollständigen Beschreibungen der Prüfmethoden aus den Teilen B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 werden gestrichen.
    • Die Auflistung der Prüfmethoden für physikalisch-chemische Eigenschaften in Teil 0 Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 werden umstrukturiert und es werden einschlägige Prüfmethoden darin aufgenommen.

Die Verordnung ist am 14.10.2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/2492


Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/3199 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wird geändert, um Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens sowie Rechtsvorschriften, die gemäß der Pflanzenschutzmittelverordnung, gemäß der Biozid-Verordnung, gemäß der REACH-Verordnung und gemäß der POP-Verordnung erlassen wurden, zu berücksichtigen.

Die Verordnung ist am 20.01.2025 in Kraft und gilt ab dem 01.03.2025 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/3199


Biozide (1/4) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2576, 2024/2635 und 2024/2964 zur Genehmigung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Folgende Wirkstoffe werden zur Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
    CAS-Nr. Bezeichnung Produktart(en) Datum der Genehmigung
    23031-36-9 2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat ("Prallethrin") 18 01.03.2026
    130328-20-0 Silber-Zink-Zeolith 2, 7 und 9 01.03.2026
    214710-34-6 Polymeres Betain 8 01.06.2026
  • Polymeres Betain gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigungen sind auf 10 Jahre befristet.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2576
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2635
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2964


Biozide (2/4) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/2410, 2024/2411, 2024/2416, 2024/2417, 2024/2421, 2024/2460, 2024/2930, 2024/2945 und 2024/2950 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von bestimmten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe gestellt.
    CAS-Nr. Wirkstoff Produktart Ablaufdatum
    verschoben auf
    165252-70-0 Dinotefuran 18 30.11.2025
    7173-51-5 Didecyldimethylammoniumchlorid 8 31.07.2027
    95737-68-1 Pyriproxyfen 18 31.07.2027
    68424-85-1 Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid 8 31.07.2027
    50-00-0 Formaldehyd 2 und 3 31.07.2027
    240494-71-7 Metofluthrin 18 30.04.2026
    533-74-4 Dazomet 8 31.07.2026
    122454-29-9 Tralopyril 21 30.09.2027
    134-62-3 N,N-Diethyl-meta-toluamid 19 31.01.2027

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2411
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2416
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2417
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2421
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2930
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2945
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2950


Biozide (3/4) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2101 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Sulfurylfluorid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 auf den 31. Dezember 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung bleibt.
  • Der Antragsteller hat die von der bewertenden zuständigen Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Informationen und Daten nicht vorgelegt.
  • Die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 wird nicht erneuert.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 wird aufgehoben.

Die Beschlüsse sind am 02.10.2024 in Kraft getreten.

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401


Biozide (4/4) (Wirkstoffgenehmigung)

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Folgende Wirkstoffe werden nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der angegebenen Produktarten genehmigt:
    CAS-Nr. Bezeichnung Produktart(en)
      Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße) 9
    20018-09-1 p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol 6, 7, 9 und 10
  • 12 Monate nach Veröffentlichung dürfen Biozidprodukte der entsprechenden Produktarten, die einen solchen Wirkstoff enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948


F-Gas-Verordnung (1/2)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2024/2473 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 [F-Gas-Verordnung] hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Hinsichtlich des elektronischen Systems für die Verwaltung des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Portal) werden die Anforderungen an Unternehmen für die Registrierung festgelegt.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661, die bisher die Anforderungen für die Unternehmen geregelt hat, wird aufgehoben. Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) 2024/2473 nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.

Die Verordnung ist am 10.10.2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2024/2473


F-Gas-Verordnung (2/2)

Im Amtsblatt der EU wurden die Verordnung (EU) 2024/3120, 2024/3122 und 2025/33 zur Gewährung von Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 [F-Gas-Verordnung] hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 150 oder mehr veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab dem 01.01.2025 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
  • Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen
    • von mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150 °C), die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2028 genehmigt
    • von Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfrostern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 genehmigt
    • der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 01.01.2025 bis zum 30.06.2026 genehmigt:
      • Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg;
      • Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
      • Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000kg pro 24 Stunden;
      • Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
      • Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW;
      • Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern
    sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind

Verordnung (EU) 2024/3120
Verordnung (EU) 2024/3122
Verordnung (EU) 2025/33


Gefahrstoffverordnung

Im BGBl. 2024 Teil I Nr. 384 wurde die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitschutzverordnungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte hinsichtlich der Gefahrstoffverordnung sind:

  • Die Regelungen zu Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B werden risikobasiert ausgestaltet.
  • Die bestehenden Regelungen zu Asbest werden ebenfalls an das Risikokonzept angepasst und zugleich zusammengefasst und aktualisiert.
  • In Anhang II (Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) wird
    • Eintrag Nummer 3 für Pentachlorphenol und seine Verbindungen gestrichen, da für diese Verbindungen bereits entsprechende Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen in der Verordnung (EU) 2019/1021 [POP-Verordnung] bestehen.
    • Eintrag Nummer 5 für Biopersistente Fasern an entsprechende Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung angepasst.

Die Verordnung ist am 05.12.2024 in Kraft getreten.

Verordnungstext


Gefahrstoff-Ratgeber

SimmChem Software hat den zusammen mit dem Haus der Technik herausgegebenen Gefahrstoff-Ratgeber überarbeitet. Die neue Fassung berücksichtigt die Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/707 (Neue Gefahrenklassen) sowie die Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2865 (CLP-Revision). Mit einem frankierten Rückumschlag (mindestens C5 / DIN A5 frankiert mit 1,80 EUR) können bis zu 10 Exemplare des Faltblattes kostenlos bei SimmChem Software bezogen werden.

Gefahrstoff-Ratgeber


Einstufungssoftware SCHEK

Die Version 2.11.1 der Einstufungssoftware SCHEK wurde freigegeben. Wesentliche Neuerungen sind:

  • optionale Anwendung der 22. ATP zur CLP-Verordnung
  • optionale Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2865 [CLP-Revision] hinsichtlich Nennung von Stoffen auf dem Kennzeichnungsetikett
  • Änderungen hinsichtlich Beschränkungen gemäß Anhang XVII REACH und Verbote gemäß Anhang I POP-Verordnung
  • Aufnahme von Stoffen in die REACH-Kandidatenliste
  • diverse Genehmigungen und Nichtgenehmigungen biozider Wirkstoffe
  • Bekanntmachungen von Stoffeinstufungen gemäß AwSV

Für Testzwecke wird eine kostenlose Demoversion bereitgestellt.

https://simmchem.com/produkte/schek/


Gefahrstoff-Software


Einstufungssoftware SCHEK

SCHEK wird von Produzenten und Händlern im Bereich der chemischen Industrie zur gefahrstoffrechtlichen Auswertung ihrer Produkte sowie von Überwachungsbehörden eingesetzt. SCHEK bewertet Stoffe und Gemische hinsichtlich der Belange des Inverkehrbringens (Verbote, Beschränkungen, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung) und wendet die relevanten Bestimmungen weitgehend automatisiert an.

https://simmchem.com/produkte/schek/


Sicherheitsdatenblattgenerator EGSIDA

Mit dem System können Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH- und CLP-Verordnung erstellt, verwaltet und in den EU-Amtssprachen ausgedruckt werden. Eine Palette von Zusatzmodulen hilft, gesetzliche Anforderungen wie Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung oder Etikettierung einfach und kostengünstig umzusetzen.

https://www.eska.eu/gefahrstoff/egsida-x/


e-SDB - Sicherheitsdatenblätter im Internet

Mit dem e-SDB können Lieferanten einfach und preisgünstig rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter erstellen, diese als PDF- und EDASx-Datei ausgeben und anschließend ihren Kunden zur Verfügung stellen. Das Sicherheitsdatenblatt wird online erstellt. Es ist keine spezielle lokale Software auf dem Rechner erforderlich. Ein Zugang zum Internet ist ausreichend.

https://www.eska.eu/gefahrstoff/e-sdb/


Gefahrstoffmanagementsystem SoCaL

SoCaL ist ein internetbasiertes Gefahrstoffinformationssystem zur Einstufung und Kennzeichnung, zur Verwaltung gefahrstoff- und gefahrgutrelevanter Daten sowie zur Erstellung entsprechender Dokumente in allen europäischen Sprachen. Darüber hinaus bietet SoCaL Funktionalitäten zu REACH. Die Anbindung an ERP-Systeme wie SAP, Navision, etc. ist möglich.

https://www.kisters.eu/de/arbeitsschutz-umweltschutz/


Seminare, Schulungen


Haus der Technik

In jährlich über 1500 Veranstaltungen spiegelt sich die mehr als 75jährige Erfahrung des überregional tätigen und gemeinnützigen Haus der Technik e.V. wider. Das Haus der Technik arbeitet mit einem Stamm von über 5000 namhaften internationalen Referenten zusammen.

Die nächsten Termine:

11.03.2025 - 12.03.2025    GHS/CLP Basisseminar    Essen
29.07.2025 - 30.07.2025    GHS/CLP Basisseminar    Cuxhaven
02.09.2025 - 03.09.2025    GHS/CLP Basisseminar    Wolfsburg
16.09.2025 - 18.09.2025    GHS/CLP Aufbau- und Praxisseminar    Wolfsburg
22.09.2025    GHS/CLP Auffrischung - Online Kurs    online
25.11.2025 - 26.11.2025    GHS/CLP Basisseminar    Essen
27.11.2025 - 28.11.2025    Sicherheitsdatenblätter – Auffrischungskurs der Fachkunde    Essen

https://www.hdt.de/


UNITI-Mineralöltechnologie GmbH

Die UNITI-Mineralöltechnologie GmbH ist für die fachliche Betreuung und Beratung der Mitgliedsfirmen der UNITI-Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. zuständig. Darüber hinaus bietet sie als Dienstleister neben spezifischen Lehrgängen für die Mineralöl- und Schmierstoffbranche auch Seminare im Chemikalienrecht zu CLP, GHS, REACH etc. an (eine Teilnahme ist für alle Unternehmen branchenunabhängig möglich)

Die nächsten Termine:

04.02.2025    CLP-Revision    Berlin
05.02.2025    Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen gemäß AwSV    Berlin

https://www.uniti.de/akademie/termine


Veranstaltungen / Webinare


Zulassung von Biozidprodukten - Anforderungen, Erfahrungen und Erkenntnisse
Möglichkeiten und Grenzen der Biozidproduktfamilie - Teil 1

06.02.2025 Online-Veranstaltung
REACH-CLP-Biozid Helpdesk

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Termine/DE/2025-02-06-Produktfamilien-Teil-1


Zulassung von Biozidprodukten - Anforderungen, Erfahrungen und Erkenntnisse
Möglichkeiten und Grenzen der Biozidproduktfamilie - Teil 2

13.03.2025 Online-Veranstaltung
REACH-CLP-Biozid Helpdesk

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Termine/DE/2025-03-13-Grenzen_der_Biozidproduktfamilie


 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bernd Simmchen
SimmChem Software
Erich-Weinert-Str. 9, 10439 Berlin
Tel: (030) 44734851
www.simmchem.de
info@simmchem.de

Möchten Sie diesen kostenlosen Newsletter in Zukunft nicht mehr beziehen, bitten wir um Nachricht an newsletter@simmchem.com mit dem Betreff "Abmeldung Newsletter"


 

Impressum     Datenschutzerklärung