6. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) Nr. 605/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Sprachtabellen der Gefahren- und Sicherheitshinweise in Anhang III und IV der CLP-Verordnung in der durch die Verordnung (EU) Nr. 487/2013 [4. ATP zur CLP-Verordnung] geänderten Fassung werden angepasst, so dass alle Gefahren- und Sicherheitshinweise auch in kroatischer Sprache vorliegen.
  • In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung werden die Tabellen 3.1 (neues Recht) und 3.2 (altes Recht) geändert, um die Stofflisten der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
  • Die Bestimmungen hinsichtlich der Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache gelten für Stoffe spätestens ab dem 01.12.2014 und für Gemische spätestens ab dem 01.06.2015. Die Vorschriften können freiwillig bereits früher angewendet werden. Ordnungsgemäß eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe und Gemische, die bereits vor den genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum Ablauf von jeweils weiteren zwei Jahren nicht aufgrund der geänderten Bestimmungen erneut gekennzeichnet und verpackt werden (Abverkaufsfrist).
  • Die Änderungen hinsichtlich des Anhang VI Teil 3 gelten ab dem 01.04.2015.
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Die Verordnung tritt am 26.06.2014 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 605/2014 (6. ATP zur CLP-Verordnung)


06.06.2014
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