Änderung der Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Präzisierung des Begriffs Verarbeitungshilfsstoffe im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Biozid-Verordnung
  • Neudefinition des Konzepts der Biozidproduktfamilie
  • Korrektur und Präzisierung der Ausschlusskriterien für die Zulassung von Biozidprodukten
  • Ausweitung und Präzisierung der Regelungen zu Schutzfristen für Daten
  • Ausweitung der sogenannten Erfüllungsfrist im Rahmen der Übergangsmaßnahmen für Biozidprodukte mit genehmigten Altwirkstoffen von zwei auf drei Jahre
  • Ausweitung des Geltungsbereichs der Übergangsmaßnahmen auf Biozidprodukte, die sowohl neue, bereits genehmigte als auch alte, noch nicht genehmigte Wirkstoffe enthalten
  • Änderungen der Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren, um das unbeabsichtigte Verbot von bestimmten behandelten Waren aufzuheben
  • Neuregelung der Übergangsmaßnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier, insbesondere auch hinsichtlich der Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Biozidprodukten ab dem 01.09.2015.

Die Verordnung tritt am 25.04.2014 in Kraft. Davon abweichend gelten die Änderungen zu den Artikeln 94 (Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren) und 95 (Übergangsmaßnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier) rückwirkend ab dem 01.09.2013. Die Verordnung gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 334/2014


05.04.2014
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