Beschluss über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte

Im Amtsblatt der EU wurde der Beschluss 2014/395/EU über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Gemäß dem Beschluss 2012/78/EU darf Kupfer (EG-Nr. 231-159-6; CAS-Nr. 7440-50-8) seit dem 01.02.2013 nicht länger zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 5 oder 11 in den Verkehr gebracht werden.
  • Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta haben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 (Fünfte Review-Verordnung zur Biozidrichtlinie) Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke beantragt.
  • Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Fünften Review-Verordnung können diese Mitgliedsstaaten das Inverkehrbringen von kupferhaltigen Biozidprodukten für die im Anhang des Beschlusses genannten Verwendungszwecke genehmigen.

Beschluss 2014/395/EU  (Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke)


26.06.2014
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