Genehmigung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2014 Genehmigung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (CAS-Nr. 64359-81-5) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2016 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein. Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 20.05.2014 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2014


30.04.2014
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