Genehmigung von Decansäure als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 4, 18 und 19

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 90/2014 zur Genehmigung von Decansäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 4, 18 und 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Decansäure (CAS-Nr. 334-48-5) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten
    • 4 (Lebens- und Futtermittelbereich),
    • 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) und
    • 19 (Repellentien und Lockmittel)

    genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.09.2015 festgelegt.

  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein. Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
  •  

Die Verordnung tritt am 21.02.2014 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 90/2014


01.02.2014
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