Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 19

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2014 Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Ethylbutylacetylaminopropionat (CAS-Nr. 52304-36-6) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2015 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein. Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 14.05.2014 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2014


24.04.2014
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