Genehmigung von synthetischem amorphem Siliciumdioxid (nano) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 408/2014 Genehmigung von synthetischem amorphem Siliciumdioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff synthetisches amorphes Siliciumdioxid (CAS-Nr. 112926-00-8) wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2015 festgelegt.
  • Die Genehmigung gilt für synthetisches amorphes Siliciumdioxid als Nanomaterial in Form stabiler aggregierter Partikel mit einer Partikelgröße > 1 μm mit Primärpartikeln in Nanogröße.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein. Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 14.05.2014 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 408/2014


24.04.2014
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