Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss 2014/227/EU über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Veröffentlichung von 11 Wirkstoffen, die für die jeweils angegebenen Produktarten zwar zur Bewertung im Rahmen des Altbiozid-Prüfprogramms notifziert wurden, die jedoch hinsichtlich dieser Produktarten nicht genehmigt werden.
  • Für die angegebenen Wirkstoff/Produktart-Kombinationen haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Altbiozid-Prüfprogramm beendet, oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der festgelegten Fristen bei der zuständigen Behörde eingegangen. Innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen hat eine Reihe von Unternehmen Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. Diese Unternehmen haben jedoch anschließend keine vollständigen Unterlagen eingereicht.
  • Die betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombinationen werden daher aus dem Prüfprogramm genommen und nicht gemäß Biozid-Verordnung genehmigt.

 
Entsprechend der Fünften Review-Verordnung zur Biozidrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Biozid-Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, bezüglich der betreffenden Produktarten ab dem 25.04.2015 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Durchführungsbeschluss 2014/227/EU (Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung)


25.04.2014
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