Änderung des Anhangs IV der Richtlinie zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Ausnahme von dem Verbot aufgenommen:
    • Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
      1. eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3 mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6 mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;
      2. eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:
        1. eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,
        2. ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm2,
        3. ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 × 103,
      3. eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;
      4. ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm2 für die Detektion von Elektronen oder Ionen;
      5. ein Vervielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 × 107.
    • Die Ausnahme läuft ab am
      1. 21.07.2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;
      2. 21.07.2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;
      3. 21.07.2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
  •  

Die Bestimmungen müssen bis zum 31.12.2014 in nationales Recht umgesetzt werden.

RL 2014/70/EU (Änderung des Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU


20.05.2014
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