Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Chrom (VI)-Verbindungen

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) Nr. 301/2014 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hinsichtlich Chrom (VI)-Verbindungen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, sowie Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.
  • Die Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Erzeugnissen, die vor dem 01.05.2015 bereits in den Endverbrauch gelangt waren.

 
Die Verordnung tritt am 15.04.2014 in Kraft und gilt ab dem 01.05.2015 (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 301/2014 (Änderung Anhang XVII REACH)


26.03.2014
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