Änderung der CLP-Verordnung hinsichtlich bestimmter Waschmittel in auflösbaren Verpackungen

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in einer auflösbaren Verpackung für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen von einer zweiten äußeren Verpackung umhüllt sein.
  • Die äußere Verpackung muss:
    1. undurchsichtig oder dunkel sein, sodass die Sichtbarkeit des Produkts oder der einzelnen Portionierungen erschwert wird;
    2. mit dem Warnhinweis P102 “Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen” an einer sichtbaren Stelle und in einem auffälligen Format gekennzeichnet sein;
    3. ein einfach wiederverschließbarer, selbststehender Behälter sein;
    4. mit einem Verschluss ausgestattet sein, der:
      1. Kleinkinder daran hindert, die Verpackung zu öffnen, indem das Öffnen nur durch den koordinierten Einsatz beider Hände und mit einem bestimmten Kraftaufwand zu bewerkstelligen ist, sodass es für Kleinkinder schwer gemacht wird;
      2. seine Funktionsfähigkeit auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen für die gesamte Lebensdauer der äußeren Verpackung beibehält.
  • Die auflösbare Verpackung muss:
    1. eine aversive Substanz in einer Konzentration enthalten, die sicher ist und im Falle einer unbeabsichtigten oralen Exposition innerhalb von maximal sechs Sekunden einen Ekelreflex auslöst;
    2. den flüssigen Inhalt für mindestens 30 Sekunden umhüllt schützen, wenn die auflösbare Verpackung in Wasser mit einer Temperatur von 20 °C gelegt wird;
    3. unter Standardprüfbedingungen einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten können.
  • Stoffe und Gemische, die vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht werden, müssen bis zum 31.12.2015 nicht aufgrund der geänderten Bestimmungen erneut gekennzeichnet und verpackt werden (Abverkaufsfrist).
  •  

Die Verordnung tritt am 26.12.2014 in Kraft und gilt ab dem 01.06.2015 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 (Änderung der CLP-Verordnung)


06.12.2014
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