Änderung des Anhangs II der Richtlinie zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Verwendung der folgenden Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten wird beschränkt:
    • Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
    • Butylbenzylphthalat (BBP)
    • Dibutylphthalat (DBP)
    • Diisobutylphthalat (DIBP)
  • Für diese Stoffe beträgt die zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen von Elektro- und Elektronikgeräten jeweils 0,1 Gewichtsprozent.
  • Die Beschränkungen gelten für medizinische Geräte, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ab dem 22.07.2021.
  • Die Beschränkungen gelten nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22.07.2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22.07.2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten.
  • Die Beschränkungen gelten nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung durch Eintrag 51 in Anhang XVII der REACH-Verordnung unterliegt.
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Die Bestimmungen müssen bis zum 31.12.2016 in nationales Recht umgesetzt werden und sind ab dem 22.07.2019 anzuwenden.

RL (EU) 2015/863 (Änderung des Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU)


04.06.2015
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