Genehmigung von 2-Propanol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/407 zur Genehmigung von 2-Propanol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff 2-Propanol (CAS-Nr. 67-63-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten
- 1 (Menschliche Hygiene),
- 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel) und
- 4 (Lebens- und Futtermittelbereich)
genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2016 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/407
12.03.2015