Genehmigung von 2-Propanol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/407 zur Genehmigung von 2-Propanol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 2-Propanol (CAS-Nr. 67-63-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten
    • 1 (Menschliche Hygiene),
    • 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel) und
    • 4 (Lebens- und Futtermittelbereich)

    genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2016 festgelegt.

  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/407


12.03.2015
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