Genehmigung von aus N,N’-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981 zur Genehmigung von aus N,N’-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff MBM (aus N,N’-Methylenbismorpholin freigesetztes Formaldehyd, CAS-Nr. 5625-90-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 (Topf- Konservierungsmittel) und 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.04.2017 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 25.11.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981


05.11.2015
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