Genehmigung von aus N,N’-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981 zur Genehmigung von aus N,N’-Methylenbismorpholin freigesetztem Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff MBM (aus N,N’-Methylenbismorpholin freigesetztes Formaldehyd, CAS-Nr. 5625-90-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 (Topf- Konservierungsmittel) und 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.04.2017 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 25.11.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1981
05.11.2015