Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 zur Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Dinotefuran (CAS-Nr. 165252-70-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.06.2015 festgelegt.
- Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Die Genehmigung ist auf 7 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 02.04.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/416
13.03.2015