Genehmigung von Folpet als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 6

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757 zur Genehmigung von Folpet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Folpet (CAS-Nr. 133-07-3) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2016 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 22.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757


02.10.2015
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