Genehmigung von Folpet als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 6
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757 zur Genehmigung von Folpet als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Folpet (CAS-Nr. 133-07-3) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2016 festgelegt.
- Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 22.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1757
02.10.2015