Genehmigung von Folpet als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 9

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758 zur Genehmigung von Folpet als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 9 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Folpet (CAS-Nr. 133-07-3) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel) und 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.10.2016 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 22.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1758


02.10.2015
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