Genehmigung von IPBC als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 13
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728 zur Genehmigung von IPBC als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff IPBC (CAS-Nr. 55406-53-6) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.12.2016 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 19.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728
29.09.2015