Genehmigung von Kupferpyrithion als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/984 zur Genehmigung von Kupferpyrithion als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Kupferpyrithion (CAS-Nr. 14915-37-8) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.10.2016 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2025 befristet.

 
Die Verordnung tritt am 15.07.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/984


25.06.2015
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