Genehmigung von Medetomidin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1731 zur Genehmigung von Medetomidin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Medetomidin (CAS-Nr. 86347-14-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2016 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2022 befristet.

 
Die Verordnung tritt am 19.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1731


29.09.2015
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×