Genehmigung von Propiconazol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 7
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1609 zur Genehmigung von Propiconazol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Propiconazol (CAS-Nr. 60207-90-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.12.2016 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 15.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1609
25.09.2015