Genehmigung von Propiconazol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 7

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1609 zur Genehmigung von Propiconazol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Propiconazol (CAS-Nr. 60207-90-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.12.2016 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 15.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1609


25.09.2015
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