Genehmigung von Tolylfluanid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/419 zur Genehmigung von Tolylfluanid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Tolylfluanid (CAS-Nr. 731-27-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2016 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2025 befristet.
Die Verordnung tritt am 02.04.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/419
13.03.2015