Genehmigung von Wasserstoffperoxid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1730 zur Genehmigung von Wasserstoffperoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 (Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene), 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte), 3 (Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich), 5 (Trinkwasserdesinfektionsmittel) und 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2017 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 19.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1730


29.09.2015
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