Nichtgenehmigung von Triflumuron als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1736 zur Nichtgenehmigung von Triflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Triflumuron (CAS-Nr. 64628-44-0) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt.
- Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerteten Szenarien ergaben unannehmbare Risiken für die Kompartimente Wasser und Boden.
- Nach dem 29.09.2016 dürfen Biozidprodukte der Produktart 18, die als Wirkstoff Triflumuron enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 19.10.2015 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1736
29.09.2015