Nichtgenehmigung von Triflumuron als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1736 zur Nichtgenehmigung von Triflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Triflumuron (CAS-Nr. 64628-44-0) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt.
  • Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerteten Szenarien ergaben unannehmbare Risiken für die Kompartimente Wasser und Boden.
  • Nach dem 29.09.2016 dürfen Biozidprodukte der Produktart 18, die als Wirkstoff Triflumuron enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

  Der Beschluss tritt am 19.10.2015 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1736


29.09.2015
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