Genehmigung von 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1759 zur Genehmigung von 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff 5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol (CAS-Nr. 3380-30-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 (Biozidprodukte für die menschliche Hygiene), 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte) und 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.12.2016 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 19.10.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1727
29.09.2015