Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2015/628 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Blei und seine Verbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Erzeugnisses oder der zugänglichen Teile davon 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und diese Erzeugnisse bzw. die zugänglichen Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden könnten.
  • Ein Erzeugnis oder ein zugänglicher Teil eines Erzeugnisses kann von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Erzeugnis bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.
  • Das Verbot gilt nicht
    • wenn nachgewiesen werden kann, dass die Freisetzungsrate von Blei einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet,
    • für festgelegte Ausnahmen sowie
    • für Erzeugnisse, die vor dem 01.06. 2016 erstmals in Verkehr gebracht wurden.

 
Die Verordnung tritt am 10.05.2015 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2015/628 (Änderung Anhang XVII REACH)


23.04.2015
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