Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 Chemikaliengesetz
Im BGBl. 2016 Teil I Nr. 29 wurde die Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 Chemikaliengesetzes veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die in § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) geregelte Übergangsfrist für die Mitteilung von Rezepturinformationen zu gefährlichen Gemischen für das Giftinformationssystem nach § 16e Absatz 1 ChemG wird bis zum 01.07.2019 verlängert.
Die Verordnung ist am 30.06.2016 in Kraft getreten.
29.06.2016