8. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnungen (EU) 2016/918 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Anpassung der CLP-Verordnung an die fünfte überarbeitete Fassung des GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen
  • Festlegung von Anforderungen der Gefahrenkommunikation hinsichtlich desensibilisierter explosiver Gefahren von Stoffen und Gemischen
  • Bei der Gefahrenklasse Gase unter Druck werden Einstufungskodierungen entsprechend der Abfüllung eingeführt.
  • Klarstellungen bei den Einstufungskriterien für Aerosole
  • Aufnahme eines neuen Alternativverfahrens zur Einstufung oxidierender Feststoffe
  • Neuformulierung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der Gefahrenklasse Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
    • Einführung einer Gefahrenkategorie 1, die verwendet wird, wenn die verfügbaren Informationen nicht ausreichen für die Einstufung in eine der Unterkategorien (1A, 1B und 1C)
    • Für Stoffe und Gemische mit einem extremen pH-Wert (≤ 2 bzw. ≥ 11,5) gilt, wenn keine anderen Informationen vorliegen, Kategorie 1.
    • Für Gemische wird das Einstufungsverfahren über die Bestandteile angepasst, um Bestandteile der Kategorie 1 zu berücksichtigen.
  • Neuformulierung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der Gefahrenklasse Schwere Augenschädigung/Augenreizung
  • Bei Gemischen kann der ergänzende Gefahrenhinweis EUH208 (‘Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.’) entfallen, wenn das Gemisch bereits mit EUH204 (‘Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.’) oder EUH205 (Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.) gekennzeichnet ist.
  • Bei den Sicherheitshinweisen (P-Sätze) werden umfangreiche Änderungen vorgenommen.
  • Die Bestimmungen gelten spätestens ab dem 01.02.2018. Die Vorschriften können freiwillig bereits früher angewendet werden.
  • Ordnungsgemäß eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe und Gemische, die bereits vor dem 01.02.2018 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 01.02.2020 nicht aufgrund der geänderten Bestimmungen erneut gekennzeichnet und verpackt werden (Abverkaufsfrist).
  •  

Die Verordnung tritt am 04.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2016/918 (8. ATP zur CLP-Verordnung)


14.06.2016
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