Änderung des Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1802 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 [Biozid-Verordnung] veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Es wird klargestellt, dass ein einzelnes Produkt, das im Rahmen einer Biozidproduktfamilie zugelassen ist, auch als ein betreffendes Referenzprodukt im Hinblick auf die Erlangung einer Zulassung für ein gleiches Produkt infrage kommt.
  • In Fällen, in denen das betreffende Referenzprodukt durch eine Unionszulassung zugelassen wurde oder Gegenstand eines Antrags auf eine solche Zulassung ist, besteht die Möglichkeit, die nationale Zulassung gleicher Produkte zu beantragen.
  • Das Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung eines gleichen Produkts und für die Annahme von Anträgen, bei denen das betreffende Referenzprodukt im vereinfachten Verfahren zugelassen wurde oder Gegenstand eines Antrags auf eine solche Zulassung ist, wird konkretisiert.
  • Die Europäische Chemikalienagentur wird Leitlinien zu den Details der Bearbeitung von Anträgen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren.
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Die Verordnung tritt am 01.11.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2016/1802


12.10.2016
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