Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung betreffend Nonylphenolethoxylate

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2016/26 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der Eintrag 46a eingefügt.
  • Nonylphenolethoxylate (NPE) (C2H4O)nC15H24O dürfen nach dem 3. Februar 2021 in Textilerzeugnissen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus in Wasser gewaschen werden, in Konzentrationen von ≥ 0,01 Gew.-% dieses Textilerzeugnisses oder von Teilen davon nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Das Verbot gilt nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen oder von neuen ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellten Textilerzeugnissen.
  • ‚Textilerzeugnis‘ wird definiert als unfertiges Erzeugnis, Halbfertigerzeugnis und Fertigerzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie als jedes andere Erzeugnis, das in einem seiner Teile einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung, Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.

 
Die Verordnung tritt am 03.02.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2016/26 (Änderung Anhang XVII REACH)


14.01.2016
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