Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2015/293 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Hexabromcyclododecan (HBCDD) wird in In Teil A Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen, um Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr dieses Stoffs zu verbieten.
  • Damit das Verbot in der Praxis besser angewendet und konsequent durchgesetzt werden kann, wird für HBCDD als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln und mit Flammschutzmittel behandelten Artikelteilen ein Schwellenwert von 100 mg/kg (0,01 Gew.-%) festgesetzt.
  • Der Eintrag enthält eine spezifische Ausnahmeregelungen für die Produktion und Verwendung von HBCDD in expandiertem Polystyrol und extrudiertem Polystyrol in Gebäuden.
  • Unbeschadet der Anwendung anderer EU-Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, in dem Hexabromcyclododecan im Einklang mit den Ausnahmeregelungen verwendet wurde, durch Etikettierung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein.

  Die Verordnung tritt am 22.03.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2016/293 (Änderung der POP-Verordnung)


02.03.2016
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