Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) Nr. 2016/460 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Mit den Änderungen werden internationale Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe umgesetzt.
  • Hexabromcyclododecan (HBCDD) wird in die Anhänge IV und V der POP-Verordnung aufgenommen.
  • Als Konzentrationsgrenze wird der Wert 1000 mg/kg festgesetzt vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.04.2019.
  • Neufassung der Tabelle in Anhang V Teil 2 der POP-Verordnung

  Die Verordnung tritt am 20.04.2016 in Kraft und gilt ab dem 30.09.2016 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2016/460 (Änderung der POP-Verordnung)


31.03.2016
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