Änderung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) Nr. 2016/460 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Mit den Änderungen werden internationale Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe umgesetzt.
- Hexabromcyclododecan (HBCDD) wird in die Anhänge IV und V der POP-Verordnung aufgenommen.
- Als Konzentrationsgrenze wird der Wert 1000 mg/kg festgesetzt vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.04.2019.
- Neufassung der Tabelle in Anhang V Teil 2 der POP-Verordnung
Die Verordnung tritt am 20.04.2016 in Kraft und gilt ab dem 30.09.2016 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) Nr. 2016/460 (Änderung der POP-Verordnung)
31.03.2016