Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2016/1017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Das Inverkehrbringen und die Verwendung von anorganischen Ammoniumsalzen wird beschränkt, um die Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Ammoniak zu schützen, das aus Isoliermaterialien in Gebäuden freigesetzt wird.
  • Nach dem 14.07.2018 dürfen anorganische Ammoniumsalze weder in Zellstoffisoliermaterialgemischen noch in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus diesen Gemischen oder Erzeugnissen unter festgelegten Testbedingungen führt zu einer Volumenkonzentration von weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3).
  • Die Beschränkungen gelten nicht für Zellstoffisoliermaterialgemische, die ausschließlich für die Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, da das produzierte Erzeugnis selbst den Beschränkungen unterliegt.
  • Der Lieferant eines Gemisches für Isoliermaterial aus Zellstoff, das anorganische Ammoniumsalze enthält, informiert den Abnehmer oder Verbraucher über die höchstzulässige Beladungsrate des Zellstoffisoliermaterialgemisches, die in Dicke und Dichte angegeben wird.
  • Die nachgeschalteten Anwender von anorganische Ammoniumsalze enthaltenden Zellstoffisoliermaterialgemischen stellen sicher, dass die vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate nicht überschritten wird.

 
Die Verordnung tritt am 14.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2016/1017 (Änderung Anhang XVII REACH)


24.06.2016
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×