Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Veröffentlichung von 43 Wirkstoffen, die für die jeweils angegebenen Produktarten nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.
  • Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält eine Liste von Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, deren Genehmigung bzw. Aufnahme am 04.08.2014 nicht betrieben wurde und für die jede beliebige Person innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Interesse zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für eine oder mehrere dieser Kombinationen von Stoff und Produktart notifizieren konnte.
  • Für einige Kombinationen von Stoff und Produktart wurde kein Interesse erklärt; in anderen Fällen, in denen eine Interessenerklärung übermittelt worden war, wurde die Notifizierung abgelehnt.
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Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 dürfen Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, bezüglich der betreffenden Produktarten nach dem 08.11.2017 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 (Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe)


08.11.2016
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