Genehmigung von 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 6
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1086 zur Genehmigung von 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) [CAS-Nr. 35691-65-7] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2018 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 26.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1086
06.07.2016