Genehmigung von 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 6

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1086 zur Genehmigung von 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB) [CAS-Nr. 35691-65-7] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2018 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 26.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1086


06.07.2016
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