Genehmigung von Aminen, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukten mit Chloressigsäure als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1083 zur Genehmigung von Aminen, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Amine, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure (CAS-Nr. 139734-65-9) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2018 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 26.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1083


06.07.2016
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