Genehmigung von Calciumdihydroxid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1935 zur Genehmigung von Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) [CAS-Nr. 1305-62-0] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Hygiene im Veterinärbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.05.2018 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 25.11.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1935
05.11.2016