Genehmigung von Calciumdihydroxid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1935 zur Genehmigung von Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) [CAS-Nr. 1305-62-0] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Hygiene im Veterinärbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.05.2018 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 25.11.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1935


05.11.2016
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