Genehmigung von Chlorkresol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 13
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1931 zur Genehmigung von Chlorokresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Chlorokresol (CAS-Nr. 59-50-7) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.05.2018 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 25.11.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1931
05.11.2016