Genehmigung von Chlorokresol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 9

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1930 zur Genehmigung von Chlorokresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 9 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Chlorokresol (CAS-Nr. 59-50-7) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 (Menschliche Hygiene), 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) und 9 (Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.05.2018 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 25.11.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1930


05.11.2016
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