Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 zur Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff C(M)IT/MIT (3:1) (CAS-Nr. 55965-84-9) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2017 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 22.02.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/131
02.02.2016