Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/131 zur Genehmigung von C(M)IT/MIT (3:1) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff C(M)IT/MIT (3:1) (CAS-Nr. 55965-84-9) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 6, 11, 12 und 13 genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2017 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
  •  

Die Verordnung tritt am 22.02.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/131


02.02.2016
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×