Genehmigung von Kupferthiocyanat als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1090 zur Genehmigung von Kupferthiocyanat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Kupferthiocyanat (CAS-Nr. 1111-67-7) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2018 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 8 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 26.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1090


06.07.2016
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