Genehmigung von Kupferthiocyanat als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1090 zur Genehmigung von Kupferthiocyanat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Kupferthiocyanat (CAS-Nr. 1111-67-7) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2018 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 8 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 26.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1090
06.07.2016