Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/125 zur Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff PHMB (1600; 1.8) (CAS-Nr. 27083-27-8 und 32289-58-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11 genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2017 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 7 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 19.02.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/125


30.01.2016
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