Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/125 zur Genehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff PHMB (1600; 1.8) (CAS-Nr. 27083-27-8 und 32289-58-0) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 11 genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2017 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 7 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 19.02.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/125
30.01.2016