Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/108 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 2-Butanon-peroxid (CAS-Nr. 1338-23-4) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 genehmigt.
  • Alle Teilnehmer haben ihre Beteiligung am Prüfprogramm für 2-Butanon-peroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 beendet.
  • Nach dem 28.01.2017 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 1 und 2, die als Wirkstoff 2-Butanon-peroxid enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

  Der Beschluss tritt am 17.02.2016 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108


28.01.2016
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