Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/108 zur Nichtgenehmigung von 2-Butanon-peroxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff 2-Butanon-peroxid (CAS-Nr. 1338-23-4) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 genehmigt.
- Alle Teilnehmer haben ihre Beteiligung am Prüfprogramm für 2-Butanon-peroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 beendet.
- Nach dem 28.01.2017 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 1 und 2, die als Wirkstoff 2-Butanon-peroxid enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 17.02.2016 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/108
28.01.2016