Nichtgenehmigung von Cybutryn als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/107 zur Nichtgenehmigung von Cybutryn als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Cybutryn (CAS-Nr. 28159-98-0) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt.
- Die bei der Bewertung des Risikos für die Umwelt bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.
- Nach dem 28.01.2017 dürfen Biozidprodukte der Produktart 21, die als Wirkstoff Cybutryn enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 17.02.2016 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/107
28.01.2016