Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/109 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff PHMB (1600; 1.8) (CAS-Nr. 27083-27-8 und 32289-58-0) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 6 und 9 genehmigt.
  • Für diese Produktarten zeigten die bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und der Umweltverträglichkeitsprüfung bewerteten Szenarien unannehmbare Risiken auf.
  • Nach dem 28.01.2017 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 1, 6 und 9, die als Wirkstoff PHMB (1600; 1.8) enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

  Der Beschluss tritt am 17.02.2016 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/109


28.01.2016
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